Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 44 (44)

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sehr schwierige Aufgabe übernommen, indem es sich daran machte, 
für das Verhältnis von Staat und Kirche in der Schule Grundsätze 
aufzustellen. Die Schwierigkeiten lagen und liegen nicht nur in den 
äußeren politischen Verhältnissen und in den weit auseinander klaffen- 
den Grundanschauungen der Parteien und der hinter ihnen wirkenden 
Kreise, sie liegen auch in der Sache selbst. Im Verfassungsausschuß 
trafen die Gegensätze scharf aufeinander. Die einzelnen Aeußerungen 
bieten für die Auslegung wenig Material. Erkennbar ist wohl die 
überwiegende Auffassung, daß das Aufsichtsrecht des Staates auch 
für diesen Gegenstand des Schulwesens gewahrt bleiben solle. Nicht 
erkennbar aber ist ein klarer und einheitlicher Weg zur Sicherung 
der verlangten Uebereinstimmung zwischen Erteilung des Religions- 
unterrichtes und den Grundsätzen der betreffenden Religionsgesell- 
schaften. Das Geheimnis der Lösung wurde in zweiter Lesung dem 
Plenum durch folgende Ausführungen des Berichterstatters Abge- 
ordneten Weiß („Die deutsche Nationalversammlung im Jahre 1919“ 
Hritrronsche Ausgabe Band 6 Seite 4078) unterbreitet. 
„Die Frage war: Wer beaufsichtigt?.... So kam man nun 
weiter zu der Aufgabe, eine Fassung zu finden, die Leitung und 
Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes so festzulegen, daß die Mit- 
wirkung der Kirche gewahrt, die Selbständigkeit der Schule und die 
Staatsaufsicht aber dadurch nicht beeinträchtigt werde. Es lag ein 
Antrag vor, der sagen wollte: Die Leitung und Beaufsichtigung über- 
nimmt die Kirche. Es wurde dann dieser Antrag ergänzt durch den 
Zusatz „Unbeschadet der staatlichen Aufsicht“. Dagegen wurde 
geltend gemacht, daß der Auftraggeber doch der Staat ist, daß man 
demnach doch nicht davon sprechen könne, daß Aufsicht und Leitung 
von der Kirche zu übernehmen sei. Schließlich ist nach privaten und 
offiziellen Verhandlungen ein Kompromiß geschlossen worden, dahin- 
gehend, der Religionsunterricht wird in Uebereinstimmung mit den 
Lehren und Satzungen der betreffenden Religionsgesellschaft erteilt. 
Weil man darin aber noch eine Art geistlicher Aufsicht erblicken 
wollte, wurde in zweiter Lesung die Fassung angenommen: Der Reli- 
gionsunterricht ist den Grundsätzen der betreffenden Religionsgemein- 
schaft entsprechend zu erteilen unbeschadet der Aufsicht des Staates. 
Die Verhandlungen führten gerade in diesem Punkte zu keinen 
für die Auslegung irgendwie behilflichen Aeußerungen. 
Da ein die Grundsätze weiterbildendes Reichsschulgesetz bisher 
nicht ergangen ist, blieb es den Ländern einstweilen überlassen — und
	        
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