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„insoweit“ verfügte Einschränkung der eigenen Aufsicht über Inhalt
und Methode des Religionsunterrichtes völlig entschlagen. Das hätte
dem Art. 149 der RV. nicht entsprochen. Bei näherem Zusehen war
das nicht der Sinn jenes Satzes, denn schließlich konnte das Bean-
standungsrecht der geistlichen Stellen doch auch in diesen Gegen-
ständen nur bei der staatlichen Aufsichtsstelle geltend gemacht wer-
den und konnten nur durch diese die gerügten Mängel behoben wer-
den. Noch mehr wird jener Schein der Selbstbeschränkung durch die
neue Fassung desselben Rechtsgedankens in $ 28 Abs. I Satz 1 des
Gesetzes von 1922 geweckt, denn es heißt jetzt: „Die staatliche Schul-
aufsicht über die Erteilung des Religionsunterrichtes an den Volks-
schulen beschränkt sich auf die Ueberwachung . . .“ Das klingt
allerdings so, als habe der Staat nun über die Gestaltung des In-
haltes und der Methode gar nicht mehr zu befinden. Liest man aber
weiter, so zeigt sich deutlich, daß dem nicht so ist. Nur die Be-
stimmung des Lehrinhalts und, soweit dies im Interesse der Ueber-
einstimmung des Unterrichts mit der Lehre geboten ist, der Methode
ist dem Staat entzogen. Dies aber ist selbstverständlich und immer
so gewesen. Solange Religionsunterricht in bestimmter Konfession
an Öffentlichen Schulen gelehrt wird, haben immer die Religions-
gesellschaften selbst den Lehrinhalt bestimmt. Das war immer so
und wird immer so sein. Damit ist aber weder der Lehrplan, die
Stundenzahl usw. noch die Beaufsichtigung aus der Hand gegeben.
Auch das neue (Gesetz verbietet den Religionsgesellschaften (wörtlich
gleichlautend mit der RV. v. 1919) dienstaufsichtliche Handlungen
gegenüber den Religionsunterricht erteilenden Lehrkräften und be-
schränkt diese auf ein Beanstandungsrecht, wobei der Aufsicht des
Staates für das dienstaufsichtliche Einschreiten gegen die Lehrkraft
völlig freie Hand gelassen wird. Es hat also, selbst wenn Beanstan-
dung vorliegt, die Staatsaufsichtt nach völlig freiem Ermessen zu
handeln. Gebunden ist sie nur an den von der Religionsgesellschaft
bestimmten Lehrinhalt und in später (s. Ziff. 3) näher zu erörternder
Begrenzung an die von dieser vorgeschriebene Methode.
2. Bestimmungs-, Besuchs- und Beanstandungsrecht
der Stellen und Vertreter der Religionsgesellschaften.
Das Recht den Inhalt der Lehre und die Methode zu bestimmen, ist
Sache der zuständigen Stellen der Religionsgesellschaft. Wer die zu-
ständige Stelle .sei, das bestimmt sich nach innerkirchlicher Ordnung.
Die Staatsaufsicht hat nur darüber zu wachen, daß nicht Unberufene