Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 44 (44)

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eigenmächtig Lehren und Methoden in seine Schule tragen, die gar 
nicht den Anordnungen der zuständigen Stellen entsprechen und daß 
es sich wirklich um nichts anderes als um religiöse Lehre, also nicht 
um andere Unterrichtsgegenstände, Politik und dgl. handle. Würde 
statt des zuständigen Ordinariats ein Stadtpfarrer neue Lehren an- 
ordnen oder würde unter dem Titel der religiösen Lehre Sternkunde 
oder Staatsbürgerkunde zum Inhalt des Religionsunterrichtes erklärt, 
so hätte der Staat kraft seiner Dienstaufsicht das Verbietungsrecht, 
denn die Reichsverfassung hat den Religionsunterricht und nicht 
irgend etwas als ordentliches Lehrfach erklärt. Es ist also auch 
dieses kirchliche Bestimmungsrecht kein unbegrenztes, der staatlichen 
Aufsicht völlig entzogenes. 
Hat nun aber die Kirche selbst ihre Lehre zu bestimmen und 
bestimmt und hat sie die Methode für den Religionsunterricht in 
der Schule festgesetzt, so muß sie auch das Recht haben, zu prüfen, 
ob der Unterricht demgemäß wirklich stattfindet. Dem Wesen der 
Schule entspricht es, daß wie der Unterricht selbst eine persönliche 
Leistung ist, so auch diese Prüfung anders als durch persönlichen 
Augenschein nicht möglich ist. Deshalb ordnet $ 28 in Abs. I Satz 3 
— und das ist das wesentlich und einzig neue — die Zulässigkeit 
des Schulbesuchs an: „Die Religionsgesellschaften können 
durch Beauftragten den Religionsunterricht ihres Be- 
kenntnisses an den Volksschulen besuchen lassen und 
sich durch diese vom Stande der Kenntnisse in der Reli- 
gionslehre und der religiös-sittlichen Erziehung der 
bekenntniszugehörigen Schulkinder überzeugen. Daß 
dieses Prüfungs- und Besuchsrecht sich ausschließlich auf den Religions- 
unterricht erstreckt, geht aus dem ganzen Zusammenhang und der aus- 
drücklichen Einschränkung klar genug hervor. Auch ist kein Zweifel 
gelassen, daß es sich nicht um ein Aufsichts- sondern nur um ein 
Prüfungs- und Informationsrecht handelt. Der Abgeordnete der Reli- 
gionsgesellschaft tritt dem Lehrer nicht als vorgesetztes disziplinäres 
Aufsichtsorgan gegenüber. Würde er sich so gebärden, so wäre das 
eine Verfehlung, die staatsaufsichtlich zu würdigen und zu verbieten 
wäre. Andererseits ist der Lehrer verpflichtet, dem Besuch die Ge- 
legenheit der Information zu bieten, auch die nötige Auskunft zu 
geben. Will er das nicht tun, so kann er sich dem nur dadurch ent- 
ziehen, daß er von seinem in Art. 149 Abs. Il begründeten Recht, 
den Religionsunterricht abzugeben, Gebrauch macht.
	        
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