Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 44 (44)

— 3561 — 
lichen Volksschulen. Beide Teile sind durch diese Ordnung rechtlich 
gebunden, der Staat, indem er sowohl in seinen Vollzugsvorschriften, 
als auch in seiner Aufsichtsführung sich an diese Grundsätze zu halten 
hat, die Kirche, indem jeder Mißbrauch, den sie etwa durch willkür- 
liche Ueberschreitung der ihr gezogenen Grenzen sich zuschulden 
kommen läßt, durch die staatlichen Organe von Schule, Lehrer und 
Kind fernzuhalten ist. Im öffentlichen Schuldienst der Lehrkräfte, 
die den Religionsunterricht zu erteilen haben, findet schließlich die 
ganze Ordnung ihre lebendige Verwirklichung. 
Soll dieser öffentliche Dienst störungslos und der erzieherischen A.uf- 
gabe der Schule entsprechend auch in diesem wichtigen Gegenstande ge- 
leistet werden, so bedarf es noch einer Klarstellung der im Gesetz ver- 
wendeten Begriffe „Lehrinhalt“ und „Methode“. Beide Begriffe sind zu- 
nächst keine juristischen, sondern sie sind der wissenschaftlichen Päda- 
gogik, in der sie philosophisch begründet sind, entnommen. Indem aber 
der Gesetzgeber sie in seinen Rechtsnormen verwendet, tut er dies in dem 
von ihm selbst geprägten Sinne. Er erhebt damit auch diese Begriffe zu 
Rechtsbegriffen. Lehrinhalt, Stoff des Religionsunterrichtes, kann 
darnach nur das sein, was die betreffende Religionsgesellschaft als ihre 
Lehre entwickelt hat, also nicht irgendwelche davon abweichende, oder 
daraus abgeleitete neue, der kirchlichen Lehre fremde Gedankeninhalte. 
Es kann aber Lehrinhalt auch nur der Teil der kirchlichen Lehre 
sein, der schulgeeignet ist, der also der allgemeinen Aufgabe der 
Schule, nur die dem Fassungsvermögen des Kindes entsprechenden 
Stoffe zum Unterrichtsgegenstande zu erheben, entspricht. Nach jener 
positiven Seite wird also die Bestimmung des Lehrinhaltes immer 
Sache der betreffenden Religionsgesellschaft sein, nach der negativen 
Seite aber, d. h.nach der Seite der schulgemäßen Stoffbegrenzung hat 
der Staat ein unentäußerbares Mitbestimmungsrecht, von dem er 
erstens durch die Aufstellung des Lehrplanes, dann aber auch dadurch 
Gebrauch macht, daß er den Lehrkräften selbst das Recht der Unter- 
richtsgestaltung in gewissen Grenzen überlassen muß, will er sie nicht 
zu reinen Maschinen oder Handlangern des Kirchendienstes herab- 
drücken. 
Mehr noch als beim Lehrinhalt ergibt sich nun solche Unterschei- 
dung bei der Methode schon aus dem Begriffe. Methode ist Lehr- 
verfahren. Sie zerfällt in einen prinzipiellen und einen praktischen 
Teil. Die Prinzipien der Lehrmethode herauszubilden, ist Sache der 
Wissenschaft der Pädagogik, die ihrem an sich unbegrenzbaren Wesen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.