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lichen Volksschulen. Beide Teile sind durch diese Ordnung rechtlich
gebunden, der Staat, indem er sowohl in seinen Vollzugsvorschriften,
als auch in seiner Aufsichtsführung sich an diese Grundsätze zu halten
hat, die Kirche, indem jeder Mißbrauch, den sie etwa durch willkür-
liche Ueberschreitung der ihr gezogenen Grenzen sich zuschulden
kommen läßt, durch die staatlichen Organe von Schule, Lehrer und
Kind fernzuhalten ist. Im öffentlichen Schuldienst der Lehrkräfte,
die den Religionsunterricht zu erteilen haben, findet schließlich die
ganze Ordnung ihre lebendige Verwirklichung.
Soll dieser öffentliche Dienst störungslos und der erzieherischen A.uf-
gabe der Schule entsprechend auch in diesem wichtigen Gegenstande ge-
leistet werden, so bedarf es noch einer Klarstellung der im Gesetz ver-
wendeten Begriffe „Lehrinhalt“ und „Methode“. Beide Begriffe sind zu-
nächst keine juristischen, sondern sie sind der wissenschaftlichen Päda-
gogik, in der sie philosophisch begründet sind, entnommen. Indem aber
der Gesetzgeber sie in seinen Rechtsnormen verwendet, tut er dies in dem
von ihm selbst geprägten Sinne. Er erhebt damit auch diese Begriffe zu
Rechtsbegriffen. Lehrinhalt, Stoff des Religionsunterrichtes, kann
darnach nur das sein, was die betreffende Religionsgesellschaft als ihre
Lehre entwickelt hat, also nicht irgendwelche davon abweichende, oder
daraus abgeleitete neue, der kirchlichen Lehre fremde Gedankeninhalte.
Es kann aber Lehrinhalt auch nur der Teil der kirchlichen Lehre
sein, der schulgeeignet ist, der also der allgemeinen Aufgabe der
Schule, nur die dem Fassungsvermögen des Kindes entsprechenden
Stoffe zum Unterrichtsgegenstande zu erheben, entspricht. Nach jener
positiven Seite wird also die Bestimmung des Lehrinhaltes immer
Sache der betreffenden Religionsgesellschaft sein, nach der negativen
Seite aber, d. h.nach der Seite der schulgemäßen Stoffbegrenzung hat
der Staat ein unentäußerbares Mitbestimmungsrecht, von dem er
erstens durch die Aufstellung des Lehrplanes, dann aber auch dadurch
Gebrauch macht, daß er den Lehrkräften selbst das Recht der Unter-
richtsgestaltung in gewissen Grenzen überlassen muß, will er sie nicht
zu reinen Maschinen oder Handlangern des Kirchendienstes herab-
drücken.
Mehr noch als beim Lehrinhalt ergibt sich nun solche Unterschei-
dung bei der Methode schon aus dem Begriffe. Methode ist Lehr-
verfahren. Sie zerfällt in einen prinzipiellen und einen praktischen
Teil. Die Prinzipien der Lehrmethode herauszubilden, ist Sache der
Wissenschaft der Pädagogik, die ihrem an sich unbegrenzbaren Wesen