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auch vor den religiösen Lehrgegenständen nicht Halt machen kann.
Daß die Wissenschaft der Pädagogik sich nicht an irgendein allein
anordnendes Subjekt, also weder an den Staat, noch an die Kirche
binden läßt, ist eine Erkenntnis, die man wohl als Gemeingut der
gesamten Kulturwelt bezeichnen darf und die sich sogar in dem Satz
der Weimarer Verfassung in Art. 142: „Die Wissenschaft und ihre
Lehre sind frei“, niedergeschlagen hat. Für den praktischen Teil der
Pädagogik aber gilt die ebenfalls zum Gemeingut gewordene Erfahrung,
daß er sich in erster Linie in der Person des Lehrers verkörpert. Wie die
Verwaltung trotz aller rechtlichen Normierung bestimmter Pflichten und
Rechte niemals auf ein weites „Bereich“ freien Ermessens verzichten kann,
wenn sie nicht ihr Bestes, ihre lebendige Kraft, preisgeben will, so darf
auch die Lehrtätigkeit des Lehrers in keinem Unterrichtsgegenstande
und gerade nicht im religiösen in methodische Schablonen eingeschnürt
werden, um darin zu erstarren. Die Methode des Unterrichts nach
der praktischen Seite läßt sich wohl mit allgemeinen geistigen Impulsen
und in gewissen äußeren Linien beeinflussen, reklementieren läßt sie
sich nicht, weder durch den Staat, noch durch die Kirche. Hier liegt
ein unantastbares Bereich rein persönlicher Kunst, das man durch
allerhand Mittel heben und fördern, niemals aber durch Befehl ge-
stalten kann. Es ergibt sich dies aus dem Begriff Methode ohne
weiteres und kann deshalb der Sinn eines Methodebestimmungsrechtes
nur der sein, daß die bestimmungsberechtigten Stellen der Religions-
gesellschaften ihren Einfluß in den bezeichneten Grenzen geltend
machen können. Daß aber mit diesem Rechte nicht Mißbrauch ge-
trieben werde, darüber zu wachen, ist nicht nur Recht, sondern auch
Pflicht des Staates, kraft der ihm vorbehaltenen allgemeinen Schul-
aufsicht.
III. Ergebnis.
Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich:
In $ 28 des Schulaufsichtsgesetzes ist das Aufsichtsrecht des
Staates vollkommen gewahrt. Ein Aufsichtsrecht der Religionsgesell-
schaften ist nicht begründet. Wohl aber ist diesen durch ihr Be-
stimmungsrecht in bezug auf Lehrinhalt und Methode in den aus
diesen Begriffen sich ergebenden Grenzen und durch ihr Besuchs-,
Prüfungs-, Benehms- und Beanstandungsrecht soviel Einflußnahme
gesichert, als erforderlich und ausreichend ist, um den Grundsatz der
Uebereinstimmung zwischen Unterricht und kirchlicher Lehre in seiner