Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 44 (44)

—_ 3 — 
Reiches und der Länder völkerrechtlich gültig sind, kann ım 
Rahmen dieser staatsrechtlichen Erörterungen nur hinsichtlich des 
Willens beantwortet werden, der der Reichsverfassung zugrunde 
liegt. Ob die anderen Faktoren, die hierbei eine Rolle spielen, 
insbesondere die fremden Mächte und das Völkerrecht, diesen 
Willen anerkennen, ist naturgemäß eine andere Frage, da sie 
nicht allein der deutschen Einwirkung unterliegt. Wille der 
Reichsverfassung aber dürfte sein, daß vom Reichspräsidenten 
nach Artikel 45 Abs. 1 geschlossene Verträge, die der Kompetenz 
des Reichstages gemäß Abs. 3 des Artikels unterliegen, staats- 
und völkerrechtlich ungültig sind, wenn der erforderliche Akt 
des Reichstages nicht stattgefunden hat oder stattfindet. Ebenso 
dürfte es stehen, wenn die Länder nach Artikel 78 Abs. 2 oder 
das Reich nach Artikel 78 Abs. 3 Verträge schließen, das Reich 
bzw. die Länder aber nicht zustimmen. Dies folgt außer aus den 
genannten Verfassungsbestimmungen aus dem allgenieinen rechts- 
staatlichen Zuge der Reichsverfassung. Es ist dies ein Zug, der, 
wäre er es nicht sonst, durch die Vorgeschichte der Reichsver- 
fassung mit ihren während des Krieges von der Opposition — die 
nachmals zur Macht gelangte — erhobenen und, als diese zur 
Macht gelangt war, in der Verfassung verankerten Forderungen 
bezüglich des Kriegsrechtes und des Rechtes der auswärtigen Ge- 
walt unzweifelhaft ıst. Zu sehr sind insbesondere die Länder 
noch mit Rechten ausgestattete Personen, als daß nach dem 
Willen der Verfassung Verträge des Reiches staats- und völker- 
rechtlich ohne die Zustimmung der Länder sollten gültig werden 
können, wo solche Zustimmung vorgeschrieben ist. Entsprechen- 
des gilt von Verträgen der Länder, für die die Zustimmung des 
Reiches vorgeschrieben ist. 
Ist hiermit für das Recht der auswärtigen Gewalt des Deut- 
schen Reiches mit ihren Spezialisierungen „der Maßstab, nach 
dem die Bundesverfassung die Zuständigkeiten zwischen dem Ge- 
samtstaate und seinen Gliedern verteilt“ im Grundriß festgestellt, 
Archiv des öffentlichen Rechts. N. F. V. 1. >
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.