—_ 3 —
Reiches und der Länder völkerrechtlich gültig sind, kann ım
Rahmen dieser staatsrechtlichen Erörterungen nur hinsichtlich des
Willens beantwortet werden, der der Reichsverfassung zugrunde
liegt. Ob die anderen Faktoren, die hierbei eine Rolle spielen,
insbesondere die fremden Mächte und das Völkerrecht, diesen
Willen anerkennen, ist naturgemäß eine andere Frage, da sie
nicht allein der deutschen Einwirkung unterliegt. Wille der
Reichsverfassung aber dürfte sein, daß vom Reichspräsidenten
nach Artikel 45 Abs. 1 geschlossene Verträge, die der Kompetenz
des Reichstages gemäß Abs. 3 des Artikels unterliegen, staats-
und völkerrechtlich ungültig sind, wenn der erforderliche Akt
des Reichstages nicht stattgefunden hat oder stattfindet. Ebenso
dürfte es stehen, wenn die Länder nach Artikel 78 Abs. 2 oder
das Reich nach Artikel 78 Abs. 3 Verträge schließen, das Reich
bzw. die Länder aber nicht zustimmen. Dies folgt außer aus den
genannten Verfassungsbestimmungen aus dem allgenieinen rechts-
staatlichen Zuge der Reichsverfassung. Es ist dies ein Zug, der,
wäre er es nicht sonst, durch die Vorgeschichte der Reichsver-
fassung mit ihren während des Krieges von der Opposition — die
nachmals zur Macht gelangte — erhobenen und, als diese zur
Macht gelangt war, in der Verfassung verankerten Forderungen
bezüglich des Kriegsrechtes und des Rechtes der auswärtigen Ge-
walt unzweifelhaft ıst. Zu sehr sind insbesondere die Länder
noch mit Rechten ausgestattete Personen, als daß nach dem
Willen der Verfassung Verträge des Reiches staats- und völker-
rechtlich ohne die Zustimmung der Länder sollten gültig werden
können, wo solche Zustimmung vorgeschrieben ist. Entsprechen-
des gilt von Verträgen der Länder, für die die Zustimmung des
Reiches vorgeschrieben ist.
Ist hiermit für das Recht der auswärtigen Gewalt des Deut-
schen Reiches mit ihren Spezialisierungen „der Maßstab, nach
dem die Bundesverfassung die Zuständigkeiten zwischen dem Ge-
samtstaate und seinen Gliedern verteilt“ im Grundriß festgestellt,
Archiv des öffentlichen Rechts. N. F. V. 1. >