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kündigen — die Arbeit einstellt; oder soll etwa das Streikrecht aus
Art. 159 KV. über jedem Arbeitsvertrag schweben? Dann verstieße aber
jeder Arbeitsvertrag, in dem doch für gewisse Zeit Arbeit versprochen und
damit das Unterlassen der Arbeitsverweigerung sekundär geschuldet wird,
gegen diese Verfassungsbestimmung, wäre rechtswidrig und nichtig ; ferner,
entspricht dem Streikrecht der Beamten nach der ganzen Einstellung des
Verfassers nicht notwendig auch ein uneingeschränktes, staatliches Aus-
sperrungsrecht oder weshalb nicht? Auf solche Fragen gibt die Abhandlung
keine Antwort. —
Mit dieser im wesentlichen ablehnenden Kritik soll aber der Arbeit
kein generelles Unwerturteil gesprochen sein; sie verarbeitet reiches Mate-
rial, ist interessant und fesselnd geschrieben und darf vielleicht nicht allein
juristisch bewertet werden.
Privatdozent Dr. Groh, Gießen.
Robert Piloty und Franz Schneider, Grundriß des Verwaltungs-
rechts in Bayern und dem Deutschen Reiche, 1921,
Deichertsche Verlagsbuchhandlung, 238 S.
Der Grundriß, der nach dem Vorwort überwiegend SCHNEIDER zum
Verfasser hat, soll zur Einführung in die allgemeinen und besonderen Teile
des inneren Verwaltungsrechts dienen, wobei das positive Verwaltungsrecht
Bayerns zugrunde gelegt ist. Daß er einem Bedürfnis entgegenkommt,
zeigt die Tatsache, daß bereits eine zweite Auflage nötig geworden ist,
Das Buch zerfällt nach einer Einleitung über Begriffe, Quellen und Literatur
des Verwaltungsrechts in einen Allgemeinen Teil und einen Besonderen
Teil. Ueber die Einteilung des Allgemeinen Teils wird sich vielleicht
streiten lassen, vor allem darüber, ob der in der Einleitung erwähnte Unter-
schied von materiellem und formellem Verwaltungsrecht nicht schärfer zum
Ausdruck hätte gelangen können. Auch über Einzelheiten wird man streiten
können. Aber das hindert nicht, in dem Grundriß ein willkommenes und
brauchbares Hilfsmittel vor allem für den bayrischen Studierenden und
Praktiker zu sehen. Koellreutter.
Dr. Andreas Sprecher von Bernegg, Ueber die Entschädigungs-
pflicht des Staates beiAusübung deröffentlichen
Gewalt, Noske, Borna-Leipzig, 1921, 180 S.
Diese tüchtige schweizerische Dissertation ruht auf rechtsvergleichender
Grundlage und ist besonders deshalb auch für den deutschen Oeffentlich-
rechtler von Wert. Der Verf. behandelt in 5 Kapiteln: Die Entschädigungs-
pflicht des Staates im französischen Recht; die Entschädigungspflicht des
Staates im deutschen und im schweizerischen Recht; die theoretische Be-
gründung der Entschädigungspflicht. Kritik; Versuch einer systematischen