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Heften Fragen aus dem Stoffkreis, mit dem sich das Reichswirtschaftsgericht
(RWG.) zu befassen hat. Die Arbeit von KLINGErR gibt eine sehr dankens- -
werte Zusammenstellung des umfangreichen Zuständigkeitsgebietes des
RWG., über das viel Unklarheit besteht. Nach einer allgemeinen Uebersicht
(vgl. dazu auch Lucas in DJZt. 1920, 671, WALDECKER in DWiZt. 1920,
S. 327, MÜLLER-WIEDERSUM, Die Verordnung über das RWG. Berlin 1920,
Vablen, LÖöwEnTHAL-KRAILSHEIMER, Die Verordnung über das RWG. Berlin
1920, Schmalfeldt) behandelt K. (nach dem Stand vom 1. XII. 1921) die
Zuständigkeit des RWG., die er nach vier Gebieten gliedert: Kriegs-‚Gemein-
und Uebergangswirtschaft, durch das Waffenstillstandsabkommen und den
Friedensvertrag gebotene Maßnahmen, allgemeine Wirtschaft, sonstige Ge-
biete. Es handelt sich um nicht weniger als 58 Stofikreise mit weit über
200 Gesetzen, Verordnungen und Ausführungsbekanntmachungen. Sehr
wertvoll ist die Nachweisung der veröffentlichten Entscheidungen des RWG.
zu den einzelnen Gebieten. Im Anhang ist vor allem die Vo. über das
RWG. vom 21. V. 1920 abgedruckt. Ein gutes Sachregister erleichtert die
Uebersicht. Das Buch wird allen, die sich wissenschaftlich oder beruflich,
namentlich als Rechtsberater mit dem Stoffkreis des RWG. zu befassen
haben, gute Dienste leisten. Zugleich zeigt es die große Bedeutung des
RWG. in unserem Rechtsleben.
Privatdozent Dr. Nipperdey, Jena.
Ernst Cohnitz, Justizrat, Die internationalen Rechtsbezie-
hungenhinsichtlich abhandengekommenerlnhaber-
papiere. Berlin und Leipzig 1920. Vereinigung wissenschaftlicher
Verleger. 150 S.
Der Verfasser war im Krieg Justitiar des Generalkommissars für die
Banken in Belgien und hatte als solcher auch die Fragen der sogenannten
Oppositionsgesetzgebung zu bearbeiten. In der vorliegenden Schrift gibt
er eine sehr klare und ansprechende Darstellung der vor dem Kriege gel-
tenden deutschen und französischen Rechtssysteme hinsichtlich abhanden-
gekommener Inhaberpapiere und schildert den Konflikt, der sich beim
internationalen Handel mit Inhaberpapieren aus der Verschiedenheit beider
Rechte ergibt und die Lösungsversuche der Wissenschaft des internationalen
Privatrechts. Alsdann folgt eine Darstellung der Aenderungen der Gesetz-
gebung während des Kriegs. Zum Schluß gibt C. Richtlinien für die nach
dem Krieg möglichen Streitfälle und macht sehr beachtenswerte Vorschläge
für eine internationale Regelung. Im Anhang ist das gesamte einschlägige
Material abgedruckt. Die schwierige Materie ist durch die sachkundige,
objektive Behandlung des Verfassers, der mit deutscher wissenschaftlicher
Gründlichkeit französischen egoistischen Auslegungskünsteleien entgegentritt,
wesentlich gefördert worden. Unterdessen ist ja erfreulicherweise auch