Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 44 (44)

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Prärogative an die Zustimmung der Reichsregierung gebunden 
sei, wie diese nach Art. 54: 
Der Reichskanzler und die Reichsminister bedürfen zu ihrer Amts- 
führung des Vertrauens des Reichstags. Jeder von ihnen muß zurück- 
treten, wenn ihm der Reichstag durch ausdrücklichen Beschluß sein Ver- 
trauen entzieht, 
des Vertrauens des Reichstages bedürfe ®®. Hier liegt die unge- 
mein wichtige Frage zugrunde, ob und wie weit die Reichs- 
minister zum Reichskanzler im Verhältnisse des Instruktions- 
gehorsames stehen. Jedenfalls leitet der Reichsminister 
des Aeußeren innerhalb der einmal bestimmten Richtlinien 
32 In der Praxis ist der Einfluß des Kabinettes so bedeutend, daß die 
gegenwärtige Regierungsweise des Deutschen Reiches als Kabinettsregierung 
im neueren Sinne bezeichnet werden darf, wie sie etwa in England besteht. 
Tatsächlich werden fast alle Entscheidungen von Wichtigkeit, auch über 
die Richtlinien der auswärtigen Politik, von der Reichsregierung getroffen. 
An deren Sitzungen nehmen in auswärtigen Angelegenheiten regelmäßig 
nur der Reichskanzler, die Minister, der politische Staatssekretär des Aus- 
wärtigen Amtes und der Chef der Presseabteilung, nicht die Abteilungs- 
direktoren oder andere Beamte des Auswärtigen Amtes teil, diese nur 
ausnahmsweise, etwa wenn es von Wichtigkeit ist, den Stand einer Ange- 
legenheit in ihren Einzelheiten zu berücksichtigen. Mit dieser Verlegung 
des politischen Schwerpunktes in das Kabinett ist der Einfluß des Aus- 
wärtigen Amtes geringer geworden, als es früher war. Das Kabinett 
wiederum ist keine völlig homogene Einheit, sondern wird in seinem 
Charakter durch die Persönlichkeiten bestimmt, die es bilden. Je nach 
der Intelligenz, Arbeitskraft, der Anteilnahme usw. derselben besteht inner- 
halb des Gesamtkreises ein engeres Gremium, welches den entscheidenden 
Einfluß ausübt. Der geschriebenen steht hier eine ungeschriebene Ver- 
fassung gegenüber oder doch zur Seite. Denn wie in Ländern mit alter, 
geschichtlich gewordener Verfassung (England) ist auch im Deutschen Reiche 
das hier ruhende Problem nicht ein für allemal gelöst, sondern wohl immer, 
von anderen Umständen abgesehen, mehr oder minder von der Bedeutung 
der verschiedenen, das Kabinett bildenden Persönlichkeiten abhängig. — 
Ueber die Stellung des Kabinettes vgl. OTTO MEISSNER, Das neue Staats- 
recht des Reichs und seiner Länder, 1921, S. 86; auch PoETZzscH a. a. O. 
S. 93 u. bes. S. 94; ferner ANSCHUÜTZ a. a.0.S, 111 ff.; Erıch KAUFMANN, 
Die Reichsregierung, im „Handbuch der Politik“, 3. Aufl. 1921, 3. Bd. 
S. 44 ff.; über Kabinettsregierung allgemein HAsBAcH, Die parlamentarische 
Kabinettsregierung 1919.
	        
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