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Wie überhaupt nur für sozial- und wirtschaftspolitische Ange-
legenheiten,' die einen Niederschlag in einem Gesetze finden sollen,
steht also dem Reichswirtschaftsrate auch für Angelegenheiten der
auswärtigen Politik die Möglichkeit einer Einflußnahme allein in
dem Falle offen, daß eine gesetzliche Regelung in Frage kommt,
dem Wortsinne nach mithin nicht bei Verträgen (vgl. aber
die oben beschriebene gegenwärtige Praxis). Aber bei dem
hohen Maße, in dem auswärtige Politik Wirtschaftspolitik °°,
neuerdings auch Sozialpolitik ist, und bei der untrennbaren Ver-
flechtung des inneren und des äußeren Wirtschaftslebens in grund-
sätzlichen Fragen, bietet das Recht zu weitgehender Beeinflussung
der auswärtigen Politik durch den Reichswirtsehaftsrat die Mög-
lichkeit. In den Einschränkungen des Artikels 165 liegt faktisch
schwerlich eine wirkliche Beschränkung. Welch mächtige Ten-
denzen im Reichswirtschaftsrate liegen, ist aus BONNs Sehrift
„Die Auflösung des modernen Staates“ ersichtlich, mag ihr auch
manche einseitige Ansicht zugrunde liegen (1921).
Dem letzten Hauptorgane des Reiches nach der Weimarer
Verfassung, dem Volke, einen regulären Platz im auswärtigen
:- Apparate zuzuweisen, müssen Bedenken bestehen. Denn an der
Funktion desselben nimmt das Volk nicht in gleicher, normaler
Weise teil wie an derjenigen des Gesamtapparates durch Wahl
des Reichstages und des Reichspräsidenten. Die Möglichkeit
seiner Mitwirkung ist vielmehr auf die irregulären Fälle beschränkt.
die sich durch die Einrichtungen der Volksabstimmung, des Volks-
begehrens und des Volksentscheides in Angelegenheiten der Gesetz-
gebung ergeben. Nach dem Plane der Verfassung sind solche
Fälle nur vereinzelt gegeben, nämlich bei der Kriegserklärung,
dem Friedensschlusse (Art. 45 Abs. 2) und bei Veränderung der
Reichsgrenzen (Art. 78 Abs. 3). Die gegenwärtige Praxis des
ertragsschlusses mit fremden Staaten (s. o. Anm. 25) durch
® In de Organisation der auswärtigen Aemter, so auch des deutschen
auswärtigen Amtes, pflegt es darum aufs stärkste berücksichtigt zu werden.