Rechtsabteilung (s. u.) — überwiegend auf auswärtige Länder be-
zogen sind.
Er steht als solcher unter den beiden Staatssekretären zugleich,
dergestalt, daß rein politische Angelegenheiten durch die Hand
des Staatssekretärs Pol., rein wirtschaftliche ducrh die des Staats-
sekretärs W., gemischte Fragen durch beider Hand geleitet werden.
Die Einheitlichkeit des Dienstes wird außer durch die Gesamt-
unterordnung unter den Reichsminister d. Ae. in einer ähnlichen
Weise zu wahren gesucht, wie es während der Kriegszeit bei der
Armee in taktischen bzw. in Wirtschaftsfragen geschah. Bei der
Armee waren damals die an sich selbständigen kommandierenden
Generäle für taktische Zwecke an je besondere Formationen, die
Armeegruppen, für Wirtschaftsangelegenheiten an die Armee-
intendanten angelehnt. Aehnlich ist heute im Auswärtigen Amte
das Verhältnis zwischen den beiden Staatssekretären und den
Einzelabteilungen. Ein politisches Schreiben, wie z. B. über die
Stellung der ausländischen Konsuln gegenüber den deutschen
Staatsbehörden, geht von der zuständigen Abteilung durch den
Staatssekretär Pol., Angelegenheiten, die etwa für den vorläufigen
Reichswirtschaftsrat bestimmt sind, durch den Staatssekretär W.
Sachen wie die Flaggentrage beschäftigen beide Staatssekretäre.
Abgesehen von der beschriebenen Verteilung der Geschäfte unter
die beiden Staatssekretäre werden wichtige Fragen natürlich dem
Minister selbst vorgelegt bzw. von ihm entschieden. Als weiteres
Mittel, um bei der gemäß dem Regionalsystem je für die einzelnen
Länder getrennt stattfindenden Bearbeitung der politischen, wirt-
schaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten eine einheitliche Be-
handlung zu gewährleisten und zu verhüten, daß nicht eine
mehrere Abteilungen betreffende Angelegenheit von diesen nach
je verschiedenen Gesichtspunkten bearbeitet wird, sind regelmäßige
Konferenzen aller Abteilungsleiter und der beiden Staatssekretäre
unter dem Vorsitze des Ministers eingeführt worden. Sie finden
‚täglich morgens um !/s10 Uhr statt. An ihnen nimmt ein Ver-