—ı —
Jahr 1920 mit dem Erscheinen von PHILIPP ZORNs Buch „Deut-
sches Gesandtschafts- und Konsularrecht“* gebracht. ZORN hat
mit seiner Monographie gleichsam einen Bann gebrochen, indem er
zeigte, daß systematische Sonderbehandlung des „geheimnisvollen“
Gebietes nicht nur geboten, sondern auch möglich ist, auf dem der
Staat nicht die unbedeutendste Seite seines Wesens offenbart. Wie
das Gesandtschafts- und Konsularrecht wird der Gesamtkreis der aus-
wärtigen Angelegenheiten, d. i. der Staat in seinen äußeren Verhält-
nissen, sich durch Organisation um einen zentralen Beziehungspunkt
einheitlich auffassen lassen, der einheitliche innere Ordnung und
Abgrenzung nach außen gegen andere Kreise staatlicher Be-
tätigung ermöglicht.
Die deutschen Darstellungen verwenden, wenn sie vom Rechte
der auswärtigen Angelegenheiten sprechen, durchgehends den
Terminus „auswärtige Verwaltung“ oder „Verwaltung der aus-
wärtigen Angelegenheiten“. So verfährt insbesondere LABAND
in seinen Werken über das deutsche Staatsrecht. Mit dem Aus-
drucke wird etwa der Begriff verbunden, daß auswärtige Ver-
waltung die Tätigkeit der Zentralbehörden zur Wahrnehmung
der Interessen des Staates und seiner Angehörigen gegenüber dem
Auslande und die Tätigkeit seiner Verwaltungsorgane im Auslande
sei!. Der Sehwinkel dieser Betrachtungsweise ist durch den
Standpunkt bestimmt. Der Betrachter steht auf dem Boden einer
Gliederung der Staatstätigkeit nach den drei Gesichtspunkten
Gesetzgebung, Justiz, Verwaltung. Freilich erfolgt der Gebrauch
des Namens „auswärtige Verwaltung“ nicht um zu sagen,
daß in der Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten Ver-
waltung und Verwaltungsrecht im technischen Sinne vorliege:
„Begründung von Pflichten und Rechten der Individuen gegen-
über dem Staate (oder gegenüber anderen öffentlichen Verbänden
im Staat); und ...... Festlegung behördlichen Verhaltens,
ı Docuow, Auswärtige Verwaltung, Verwaltungsarchiv 1915, 23. Bd.
S. 101 fl.