Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 44 (44)

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das unmittelbar oder mittelbar private Interessen beeinflußt“ 2. 
Nicht an den Begriff der Verwaltung und des Verwaltungsrechtes 
wird gedacht, der mit dem Entstehen und Bestehen von Ver- 
waltungsgerichtsbarkeit verbunden ist. Vielmehr besagt der Ge- 
brauch, daß es sich um eine Staatstätigkeit handle, die weder 
Gesetzgebung noch Justiz ist. Die Abgrenzung innerhalb dieser 
Gruppe erfolgt durch die Beifügung des Wortes „auswärtig“, 
durch Beziehung auf den Gegenstand also. Klar spricht die 
Nichtzugehörigkeit von auswärtiger Verwaltung zu dem engeren 
Begriffe der Verwaltung gemäß jener Gliederung der Staatstätig- 
keit der große Kenner des Verwaltungsrechtes OTTO MAYER’ aus: 
„Aber nicht alles, was weder Gesetzgebung ist noch Justiz, ist 
Verwaltung (8.7)... . . ausgeschlossen sind von der Verwaltung 
alle Tätigkeiten des Staates zur Verwirklichung seiner Zwecke, 
mit welchen er aus dem Bereiche dieser (seiner) Rechtordnung 
heraustritt ....... Das erste Beispiel gibt der völker- 
rechtliche Verkehr (8.9)..... Ferner gehört hierher 
die Kriegführung“ (S. 10). Wenn die Gesamtheit der darauf 
gerichteten Tätigkeiten „auswärtige Verwaltung“ genannt wird 
— bezüglich der Kriegführung steht dies nicht fest —, so bedeutet 
dies nichts als einen zusammenfassenden Namen, nicht die Auf- 
stellung eines der Natur des Gegenstandes entsprechenden Begriffes *. 
Um einen eigenen, dem Gegenstande angemessenen Begriff 
bilden zu können — und dies ist zur Erkenntnis notwendig —, 
wird ein anderer Standpunkt eingenommen werden müssen. Zum 
zentralen Beziehungspunkte werden die äußeren Verhältnisse des 
  
  
2 NEUMEYER, Vom Rechte der auswärtigen Verwaltung und verwandten 
Rechtsbegriffen, Arch. öff. Recht, 1913, 31. Bd. S. 99 ff. 
3 OTTo MAYER, Deutsches Verwaltungsrecht, 1. Bd. 2. Aufl. 1914. 
* Gerade NEUMFYER und Docnow a. a. OÖ. unternehmen allerdings 
— veranlaßt, wie es scheint, durch den Namen „Auswärtige Verwaltung“ — 
Untersuchungen, inwiefern hier Verwaltung im technischen Sinne vorliege. 
Solche Untersuchungen sind natürlich möglich. Sie führen aber buchstäb- 
lich in die Irre — die Gefahr der Begriffserklärungen aus dem Worte. 
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