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das unmittelbar oder mittelbar private Interessen beeinflußt“ 2.
Nicht an den Begriff der Verwaltung und des Verwaltungsrechtes
wird gedacht, der mit dem Entstehen und Bestehen von Ver-
waltungsgerichtsbarkeit verbunden ist. Vielmehr besagt der Ge-
brauch, daß es sich um eine Staatstätigkeit handle, die weder
Gesetzgebung noch Justiz ist. Die Abgrenzung innerhalb dieser
Gruppe erfolgt durch die Beifügung des Wortes „auswärtig“,
durch Beziehung auf den Gegenstand also. Klar spricht die
Nichtzugehörigkeit von auswärtiger Verwaltung zu dem engeren
Begriffe der Verwaltung gemäß jener Gliederung der Staatstätig-
keit der große Kenner des Verwaltungsrechtes OTTO MAYER’ aus:
„Aber nicht alles, was weder Gesetzgebung ist noch Justiz, ist
Verwaltung (8.7)... . . ausgeschlossen sind von der Verwaltung
alle Tätigkeiten des Staates zur Verwirklichung seiner Zwecke,
mit welchen er aus dem Bereiche dieser (seiner) Rechtordnung
heraustritt ....... Das erste Beispiel gibt der völker-
rechtliche Verkehr (8.9)..... Ferner gehört hierher
die Kriegführung“ (S. 10). Wenn die Gesamtheit der darauf
gerichteten Tätigkeiten „auswärtige Verwaltung“ genannt wird
— bezüglich der Kriegführung steht dies nicht fest —, so bedeutet
dies nichts als einen zusammenfassenden Namen, nicht die Auf-
stellung eines der Natur des Gegenstandes entsprechenden Begriffes *.
Um einen eigenen, dem Gegenstande angemessenen Begriff
bilden zu können — und dies ist zur Erkenntnis notwendig —,
wird ein anderer Standpunkt eingenommen werden müssen. Zum
zentralen Beziehungspunkte werden die äußeren Verhältnisse des
2 NEUMEYER, Vom Rechte der auswärtigen Verwaltung und verwandten
Rechtsbegriffen, Arch. öff. Recht, 1913, 31. Bd. S. 99 ff.
3 OTTo MAYER, Deutsches Verwaltungsrecht, 1. Bd. 2. Aufl. 1914.
* Gerade NEUMFYER und Docnow a. a. OÖ. unternehmen allerdings
— veranlaßt, wie es scheint, durch den Namen „Auswärtige Verwaltung“ —
Untersuchungen, inwiefern hier Verwaltung im technischen Sinne vorliege.
Solche Untersuchungen sind natürlich möglich. Sie führen aber buchstäb-
lich in die Irre — die Gefahr der Begriffserklärungen aus dem Worte.
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