Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 44 (44)

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statte. Dieser Vorstellung entspringt neuerdings die gegenwärtige 
besonders stark empfundene Einschränkung des Grundeigentums 
durch das Mietrecht zugunsten des Mieters, die durch die allge- 
meine Wohnungsnot diktiert wird; ferner die Einschränkung der 
Kontraktfreiheit durch das moderne Arbeitsrecht; ihr entsprang 
— ein besonders großes Beispiel — die Einführung der allge- 
meinen Wehrpflicht in England und Amerika während des Krieges, 
wie jeglicher Wehrpflicht. Das konventionelle Naturrecht weicht 
vor dem politischen Naturrecht zurück, d. i. vor dem Rechte, 
das der Staat gemäß der salus publiea oder der Staatsraison an- 
erkennt oder macht. Das Suum cuique des politischen Natur- 
rechts, gemessen an der salus publica. wollte der absolute Staat 
geben, entgegen den Ansprüchen zentrifugaler Kräfte in seinem 
Innern, der Feudalen und der Kirche. Das. Suum cuique des 
konventionellen Naturrechts dagegen, des Rechtes des einzelnen 
gegen den Staat, zu sichern und wiederherzustellen, war eine der 
bewegenden Kräfte der großen Revolution. 
Zwischen den diesen beiden Arten von Recht entsprechenden 
Naturen des Staates besteht der tiefste soziale und historische 
Gegensatz (cf. TÖNNIES a. a. O. 8. 281/2). In den Systemen 
der Volkssouveränität und der Herrschersouveränität, des Rechts- 
staates und des Wohlfahrtsstaates stehen sie einander gegenüber 5 °®, 
In der. Wirklichkeit freilich stellen sie sich selten unvermischt 
dar. Die Wirklichkeit ist meist durch beide bestimmt, von beiden 
durchwoben. Das Gebiet der auswärtigen Angelegenheiten oder 
der auswärtigen Gewalt zeichnet sich dadurch aus, daß in 
ihm der Charakter des Staates als absoluter Person — des Wohl-"\ 
fahrtsstaates — weit überwiegt, d. i. die Herrschaft des politi- 
schen Naturrechts gemäß der salus publica. Denn in äußeren 
’5 Vgl. GEORG JELLINEK, System der subjektiven öffentlichen Rechte, 
1905, S. 2 ff, wie überhaupt das ganze Werk. 
7° Vgl. auch TÖNnnIEs, Rechtsstaat und Wohlfahrtsstaat, Arch. f. Rechts- 
und Wirtschaftsphilosophie., Bd. VIII, Heft 1. 
 
	        
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