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statte. Dieser Vorstellung entspringt neuerdings die gegenwärtige
besonders stark empfundene Einschränkung des Grundeigentums
durch das Mietrecht zugunsten des Mieters, die durch die allge-
meine Wohnungsnot diktiert wird; ferner die Einschränkung der
Kontraktfreiheit durch das moderne Arbeitsrecht; ihr entsprang
— ein besonders großes Beispiel — die Einführung der allge-
meinen Wehrpflicht in England und Amerika während des Krieges,
wie jeglicher Wehrpflicht. Das konventionelle Naturrecht weicht
vor dem politischen Naturrecht zurück, d. i. vor dem Rechte,
das der Staat gemäß der salus publiea oder der Staatsraison an-
erkennt oder macht. Das Suum cuique des politischen Natur-
rechts, gemessen an der salus publica. wollte der absolute Staat
geben, entgegen den Ansprüchen zentrifugaler Kräfte in seinem
Innern, der Feudalen und der Kirche. Das. Suum cuique des
konventionellen Naturrechts dagegen, des Rechtes des einzelnen
gegen den Staat, zu sichern und wiederherzustellen, war eine der
bewegenden Kräfte der großen Revolution.
Zwischen den diesen beiden Arten von Recht entsprechenden
Naturen des Staates besteht der tiefste soziale und historische
Gegensatz (cf. TÖNNIES a. a. O. 8. 281/2). In den Systemen
der Volkssouveränität und der Herrschersouveränität, des Rechts-
staates und des Wohlfahrtsstaates stehen sie einander gegenüber 5 °®,
In der. Wirklichkeit freilich stellen sie sich selten unvermischt
dar. Die Wirklichkeit ist meist durch beide bestimmt, von beiden
durchwoben. Das Gebiet der auswärtigen Angelegenheiten oder
der auswärtigen Gewalt zeichnet sich dadurch aus, daß in
ihm der Charakter des Staates als absoluter Person — des Wohl-"\
fahrtsstaates — weit überwiegt, d. i. die Herrschaft des politi-
schen Naturrechts gemäß der salus publica. Denn in äußeren
’5 Vgl. GEORG JELLINEK, System der subjektiven öffentlichen Rechte,
1905, S. 2 ff, wie überhaupt das ganze Werk.
7° Vgl. auch TÖNnnIEs, Rechtsstaat und Wohlfahrtsstaat, Arch. f. Rechts-
und Wirtschaftsphilosophie., Bd. VIII, Heft 1.