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handelt von den staatsbürgerlichen Rechten der Beamten Artikel 130
der Reichsverfassung: „Allen Beamten wird die Freiheit der
politischen Gesinnung und die Vereinigungsfreiheit gewährleistet. *
Dieser Satz wird in $ 67 I der bayerischen Verfassung näher
bestimmt, erläutert und ergänzt: „Den Beamten wird die Freiheit
der religiösen und politischen Gesinnung und des Zusammen-
schlusses gewährleistet. “
Wie wirken nun diese neuen verfassungsrechtlichen Bestim-
mungen auf das Dienstrecht der Beamten ein? Welche Pflichten
des Beamten werden hiedurch berührt? Nach Art. 11 des bayer.
Beamtengesetzes hat der Beamte alle ÖObliegenheiten des ihm
übertragenen Amts den Gesetzen, Verordnungen und Dienstvor-
schriften entsprechend gewissenhaft wahrzunehmen und sich durch
sein Verhalten in und außer dem Amt der Achtung, die sein
Beruf erfordert, würdig zu erweisen. Die Vorschrift im Art. 11
über das Verhalten außer dem Amt gilt nach Art. 24 des
Beamtengesetzes auch für die einstweilig oder zeitlich in den
Ruhestand versetzten Beamten. In diese grundsätzliche Regelung
legt Art. 118 I der Reichsverfassung eine Bresche. Dieser Artikel
durchbricht für das Beamtenrecht jede Fessel und Hinderung für
die Freiheit der Meinungsäußerung, die bisher der Beamte
als manchmal nichtwillkommenes Anhängsel seines Dienstverhält-
nisses empfunden hat, namentlich soweit er weder in Aus-
übung noch inVeranlassung der Ausübung seiner
Amtspflichten noch sonstwie gegenüberdienst-
lich Vorgesetzten seine Meinung zu äußern veranlaßt, ja
teilweise sogar herausgefordert wurde; es läßt sich nicht leugnen,
daß der Mundverschluß des Beamten, — vielfach entstanden aus
übertriebener Wertung außerdienstlicher Pflichtenerfüllung
und Achtungserringung, also in den Fällen, in denen weder der
Grundsatz der dienstlichen Unterordnung noch die unmittelbar
dienstliehen Belange des Staates als Dienstgeber berührt wurden,
in Fällen, in denen andere als staatliche Organe und Vorgesetzte