Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

9 —_ 
handelt von den staatsbürgerlichen Rechten der Beamten Artikel 130 
der Reichsverfassung: „Allen Beamten wird die Freiheit der 
politischen Gesinnung und die Vereinigungsfreiheit gewährleistet. * 
Dieser Satz wird in $ 67 I der bayerischen Verfassung näher 
bestimmt, erläutert und ergänzt: „Den Beamten wird die Freiheit 
der religiösen und politischen Gesinnung und des Zusammen- 
schlusses gewährleistet. “ 
Wie wirken nun diese neuen verfassungsrechtlichen Bestim- 
mungen auf das Dienstrecht der Beamten ein? Welche Pflichten 
des Beamten werden hiedurch berührt? Nach Art. 11 des bayer. 
Beamtengesetzes hat der Beamte alle ÖObliegenheiten des ihm 
übertragenen Amts den Gesetzen, Verordnungen und Dienstvor- 
schriften entsprechend gewissenhaft wahrzunehmen und sich durch 
sein Verhalten in und außer dem Amt der Achtung, die sein 
Beruf erfordert, würdig zu erweisen. Die Vorschrift im Art. 11 
über das Verhalten außer dem Amt gilt nach Art. 24 des 
Beamtengesetzes auch für die einstweilig oder zeitlich in den 
Ruhestand versetzten Beamten. In diese grundsätzliche Regelung 
legt Art. 118 I der Reichsverfassung eine Bresche. Dieser Artikel 
durchbricht für das Beamtenrecht jede Fessel und Hinderung für 
die Freiheit der Meinungsäußerung, die bisher der Beamte 
als manchmal nichtwillkommenes Anhängsel seines Dienstverhält- 
nisses empfunden hat, namentlich soweit er weder in Aus- 
übung noch inVeranlassung der Ausübung seiner 
Amtspflichten noch sonstwie gegenüberdienst- 
lich Vorgesetzten seine Meinung zu äußern veranlaßt, ja 
teilweise sogar herausgefordert wurde; es läßt sich nicht leugnen, 
daß der Mundverschluß des Beamten, — vielfach entstanden aus 
übertriebener Wertung außerdienstlicher Pflichtenerfüllung 
und Achtungserringung, also in den Fällen, in denen weder der 
Grundsatz der dienstlichen Unterordnung noch die unmittelbar 
dienstliehen Belange des Staates als Dienstgeber berührt wurden, 
in Fällen, in denen andere als staatliche Organe und Vorgesetzte
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.