Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

—- 9 — 
Einen derartigen Zweck aber haben lediglich die Bestimmungen 
des Art. 85 Abs. 4 und 5, denn sie sollen nur verhindern, daß 
unnötige Ausgaben gemacht werden, sie sollen verhindern, daß 
das Parlament den Forderungen der Straße oder einseitig partei- 
taktischen Erwägungen des Stimmenfangs nachgibt, sie sollen dazu 
beitragen, daß 6 Öfjkos, nicht 6 öxAog bei uns regiert.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.