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Aus der Praxis des Staatsrechts.
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Darf die Verwaltungsbehörde die Erteilung
einer inihr freies Ermessen gelegten Genehmi-
gung von der Zahlung einer gesetzlich nicht
vorgesehenen „Gebühr“ abhängig machen?
Aus einem Rechtsgutachten
KURT PERELS in Hamburg.
Inhaltsübersicht. A. Die Sachlage S. 93. — B. Die Rechts-
lage S. 96. — I. Ist die Inanspruchnahme der Sondergebühr rechtlich zu-
lässig? S.96. — II. Besteht ein Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten
Sondergebühr? S. 101. — II. Ist der Rückforderungsanspruch vor den
ordentlichen Gerichten oder vor den Verwaltungsgerichten geltend zu
machen? S. 108. — IV. Anhang. Feststellungs- und Genehmigungsklage
vor den Verwaltungsgerichten S. 106. — C, Zusammenfassung der
Ergebnisse S. 107.
A. Die Sachlage.
I. Durch Gesetz vom 20. Februar 1920 (Amtsblatt 8. 269) wurde
das hamburgische AG. BGB. vom 14. Juli 1899 durch folgenden $ 28a
ergänzt:
„Juristische Personen bedürfen zum Erwerbe von Grundstücken im
Werte von mehr als fünftausend Mark der Genehmigung der Senats-
kommission für die Justizverwaltung.
Für die Erteilung der Genehmigung wird eine Gebühr von 1°/oo des
gemeinen Wertes des Grundstücks zur Zeit der Erteilung der Genehmigung