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erhoben; ist der Veräußerungspreis höher als der gemeine Wert des
Grundstücks, so tritt er an die Stelle des gemeinen Wertes... .“
II. Die......... bank Kommanditgesellschaft auf Aktien,
Berlin, erwarb, nach ihrer Angabe veranlaßt durch das Wohnungs-
elend unter ihren verheirateten Beamten, durch Kaufvertrag vom
27. November 1922 von den Bauherren K..... und R...., die
zugleich Grundstückseigentümer waren, drei im Bau befindliche Wohn-
häuser, belegen Hamburg-Winterhude .... .straße, zum Preise von
M. 21500000. — Diese Häuser waren zum größten Teil mit Hilfe
der Hamburgischen Beleihungskasse für Hypotheken erbaut. In An-
rechnung auf den Kaufpreis bezahlte die Bank die für diese Kasse
auf dem Grundstück eingetragenen Hypotheken von zusammen
M. 15500000 sofort aus. Daraufhin bestätigte ihr sowohl die Ham-
burgische Beleihungskasse für Hypotheken wie auch der Bezirks-
wohnungskommissar, daß die drei Häuser nunmehr als Neubauten an-
gesehen werden, deren Errichtung ohne Inanspruchnahme staatlicher
Baukostenzuschüsse oder staatlicher Darlehen seit dem 1. Oktober 1918
im hamburgischen Staatsgebiet begonnen ist. Gemäß $ 1 der Be-
kanntmachung des Senats über die Lockerung der Mietezwangswirt-
schaft für Neubauten vom 25. Mai 1921 (Gesetz- und Verordnungs-
blatt S. 221) finden daher auf die Wohnungen in den genannten drei
Häusern die Bestimmungen der vom Staate oder den Gemeinden er-
lassenen Verordnungen über Maßnahmen gegen Wohnungsmangel keine
Anwendung,
III. Unter dem 2. Dezember 1922 beantragte die Bank bei der
Senatskommission für die Justizverwaltung die Genehmigung des
Grundstückserwerbs.
! Erst in der Folgezeit — Gesetz vom 12. Februar 1923 (Gesetz- und
Verordnungsblatt S. 144) — ist dem $ 1 a. a. O. als Abs. 2 folgender Zu-
satz beigefügt worden: „Wohnungen in Bauten, die mit Baukostenzuschüssen
oder Baukostendarlehen des Staates oder der Gemeinden errichtet sind,
unterliegen auch nach Rückzahlung der Zuschüsse oder Darlehen für das
Stadtgebiet den Bestimmungen des $ 2 (Verbot der Vereinigung mehrerer
Wohnungen und der Umwandlung von Wohnräumen in Geschäftsräume),
des $ 4 (Verbot des Haltens mehrerer Wohnungen) und des $ 14 Absatz 1—4
(Verpflichtung zur Meldung und Zuweisung freiwerdender Räume) der
Verordnung über Maßnahmen gegen Wohnungsmangel in der Stadt Ham-
burg vom 22. September 1920, für das Landgebiet den entsprechenden von
den Gemeinden erlassenen Vorschriften“.