Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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erhoben; ist der Veräußerungspreis höher als der gemeine Wert des 
Grundstücks, so tritt er an die Stelle des gemeinen Wertes... .“ 
II. Die......... bank Kommanditgesellschaft auf Aktien, 
Berlin, erwarb, nach ihrer Angabe veranlaßt durch das Wohnungs- 
elend unter ihren verheirateten Beamten, durch Kaufvertrag vom 
27. November 1922 von den Bauherren K..... und R...., die 
zugleich Grundstückseigentümer waren, drei im Bau befindliche Wohn- 
häuser, belegen Hamburg-Winterhude .... .straße, zum Preise von 
M. 21500000. — Diese Häuser waren zum größten Teil mit Hilfe 
der Hamburgischen Beleihungskasse für Hypotheken erbaut. In An- 
rechnung auf den Kaufpreis bezahlte die Bank die für diese Kasse 
auf dem Grundstück eingetragenen Hypotheken von zusammen 
M. 15500000 sofort aus. Daraufhin bestätigte ihr sowohl die Ham- 
burgische Beleihungskasse für Hypotheken wie auch der Bezirks- 
wohnungskommissar, daß die drei Häuser nunmehr als Neubauten an- 
gesehen werden, deren Errichtung ohne Inanspruchnahme staatlicher 
Baukostenzuschüsse oder staatlicher Darlehen seit dem 1. Oktober 1918 
im hamburgischen Staatsgebiet begonnen ist. Gemäß $ 1 der Be- 
kanntmachung des Senats über die Lockerung der Mietezwangswirt- 
schaft für Neubauten vom 25. Mai 1921 (Gesetz- und Verordnungs- 
blatt S. 221) finden daher auf die Wohnungen in den genannten drei 
Häusern die Bestimmungen der vom Staate oder den Gemeinden er- 
lassenen Verordnungen über Maßnahmen gegen Wohnungsmangel keine 
Anwendung, 
III. Unter dem 2. Dezember 1922 beantragte die Bank bei der 
Senatskommission für die Justizverwaltung die Genehmigung des 
Grundstückserwerbs. 
! Erst in der Folgezeit — Gesetz vom 12. Februar 1923 (Gesetz- und 
Verordnungsblatt S. 144) — ist dem $ 1 a. a. O. als Abs. 2 folgender Zu- 
satz beigefügt worden: „Wohnungen in Bauten, die mit Baukostenzuschüssen 
oder Baukostendarlehen des Staates oder der Gemeinden errichtet sind, 
unterliegen auch nach Rückzahlung der Zuschüsse oder Darlehen für das 
Stadtgebiet den Bestimmungen des $ 2 (Verbot der Vereinigung mehrerer 
Wohnungen und der Umwandlung von Wohnräumen in Geschäftsräume), 
des $ 4 (Verbot des Haltens mehrerer Wohnungen) und des $ 14 Absatz 1—4 
(Verpflichtung zur Meldung und Zuweisung freiwerdender Räume) der 
Verordnung über Maßnahmen gegen Wohnungsmangel in der Stadt Ham- 
burg vom 22. September 1920, für das Landgebiet den entsprechenden von 
den Gemeinden erlassenen Vorschriften“.
	        
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