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Unter dem 13. Januar 1923 erteilte die Senatskommission für die
Justizverwaltung folgenden „Bescheid“
„Auf das Gesuch vom 2. Dezember 1922 hat die Senatskommission
für die Justizverwaltung gemäß $ 28a des Hamburgischen Ausführungs-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Gesetz vom 20. Februar 1920
Amtsblatt S. 269) genehmigt, daß die.... bank..... ‚ Berlin, das
in Hamburg an der... . straße belegene, im Grundbuch von Winterhude
Bd. VII Bl... . eingetragene It. beigebrachtem Kaufvertrag gekaufte
Grundstück erwirbt.
Der Vorstand der Justizverwaltung
(Unterschrift)®
B. Die Rechtslage.
I. Ist dieInanspruchnahme der Sondergebühr recht-
lich zulässig?
1. Nach dem Gesetz vom 20. Februar 1920 liegt die Genehmigung
zum Erwerb von Grundstücken im Werte von mehr als fünftausend Mark
durch juristische Personen im Ermessen der Senatskommission für die
Justizverwaltung. Und zwar handelt es sich, da dem durch Zweck-
mäßigkeitsrücksichten bestimmten Handeln der Justizverwaltung weder
ein subjektives Recht der Antragstellerin auf Gewährung noch ein
objektiver Rechtssatz, z. B. Bindung an das Vorliegen eines Bedürf-
nisses oder an das Nichtvorhandensein bestimmter Hindernisse, ent-
gegensteht, um einen Fall des sogenannten „freien Ermessens“, in
welchem Falle die nachgesuchte Genehmigung, wenn überhaupt, auch
unter Belastung mit Nebenbestimmungen erteilt werden darf?,
2. Aber auch das sogenannte freie Ermessen, d. h. „die vom
Gesetz einer Behörde gewährte Möglichkeit, die Entscheidung in einer
Verwaltungsmaßnahme danach zu treffen, ob sie ihre Wirkung vom
Standpunkt der Förderung der Staatszwecke aus für wertvoll hält
oder nicht“ %, ist insofern nicht frei, als es nicht identisch ist mit Be-
lieben oder mit Willkür. „Die Berechtigung des freien Ermessens
schließt nicht die Zulässigkeit der Willkür in sich“.
3 Vgl. etwa Entsch. des preuß. Oberverwaltungsgerichts vom 9. März
1909, Bd. 54, S. 1436.
0. BÜHLER, Die subjektiven Öffentlichen Rechte und ihr Schutz in
der deutschen Verwaltungsrechtsprechung, 1914, S. 26. Aehnlich HERRNRITT,
Grundlehren des Verwaltungsrechts, 1921, S. 299 f.
5 Entsch. des preuß. Oberverwaltungsgerichts vom 27. April 1881,
Bd. 7, S. 306. Siehe auch schon Enntsch. vom 27. März 1877, Bd. 2, S. 390.