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Die Zweckbestimmung des Gesetzes vom 20. Februar 1920 aber
ist nach seiner Entstehungsgeschichte eine doppelte:
a) Das Gesetz will der Ueberfremdung des hamburgischen Grund-
eigentums entgegenwirken, indem es das Eindringen von Ausländern
unter der Maske deutscher Gesellschaften in den hamburgischen Grund-
stücksmarkt unterbindet.
b) Das Gesetz will der Bekämpfung der Wohnungsnot dienen.
Oberflächliche Beurteilung mag zu dem Ergebnis führen, daß
dieser Zweck durch Benutzung des freien Ermessens zur Erzwingung
der Sonderabgabe an den Bezirkswohnungskommissar geradezu in be-
sonders glücklicher Weise verwirklicht werde.
Sorgfältige Prüfung aber ergibt, daß das Gesetz (wie schon sein
Text vermuten läßt) auf die Beseitigung der Wohnungsnot im all-
gemeinen — wohin auch die Erstellung neuer Wohnungen gehören
würde — gar nicht gerichtet ist, daß es vielmehr, und zwar ausge-
sprochenermaßen, den speziellen technisch-sozialen Gesichtspunkt ver-
folgt: zu verhindern, daß bei der Regelung der Mieteverhältnisse,
namentlich bei den Verhandlungen vor dem Mieteeinigungsamt, im
Falle der Grundstückseigentümer eine juristische Person ist, deren
Vertreter infolge innenrechtlicher Beschränkungen den im Interesse
der Allgemeinheit getroffenen Anordnungen der Wohnungsbehörden
sich entziehen könne!®,
Nach alledem ist deutlich, daß die in Frage stehende Forderung
einer Sonderabgabe für Zwecke des Wohnungsbaues durchaus aus der
Zweckbestimmung des Gesetzes vom 20. August 1920 herausfällt und
daß mithin die Senatskommission für die Justizverwaltung, indem sie
einen unzulässigen Gesichtspunkt für ihr Ermessen maßgebend werden
ließ 4, sich eines Ermessensfehlers, also einer Rechtswidrigkeit schuldig
10° Mitteilungen des Senats an die Bürgerschaft vom 13. Februar 1920
(Nr. 92). — Stenographische Berichte über die Sitzung der Bürgerschaft
vom 18. Februar 1920, S. 230 f. (Dr. de Chapeaurouge), S. 231 f. (Senator
Dr. Nöldeke).
2a W. JELLINEK, a. a. 0. 8. 832 f. — Siehe auch Entsch. des sächsischen
Oberverwaltungsgerichts vom 30. April 1902 (Jahrbücher Bd. 2 S. 314).
Der Stadtrat als Baupolizeibehörde hatte nur zu prüfen, ob das fragliche
Bauvorhaben den nach den Vorschriften des Gesetzes vom polizei-
lichen Standpunkt zu stellenden Anforderungen genügte. Nur
wenn sich aus diesem Gesichtspunkt Bedenken ergaben, durfte die Er-
teilung der Bauerlaubnis versagt oder von der Erfüllung besonderer Be-