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der inzwischen eingetretenen weiteren Markentwertung, sicherlich nur
die gezahlte Sum me, nicht aber deren Wert erstatten würde. Ebenso
wird z. B. — von anderen Staatsanleihen gar nicht zu sprechen —
zur Zeit der im Jahre 1921 erhobene einmalige Feernsprechbeitrag, so-
viel bekannt, lediglich nach der Summe, nicht aber nach dem Wert
von M. 1000 im Jahre 1921 zurückerstattet. Und es fehlt jeder An-
halt dafür, daß dem Staat als Gläubiger des Privatmanns in dieser
Hinsicht eine günstigere Stellung zukommen solle als dem Privatmann
als Gläubiger des Staates.
5. Dies Ergebnis — daß die Forderung der Sondergebühr, weil
auf Ermessensüberschreitung beruhend, rechtlich unzulässig ist —
würde lediglich bestätigt werden durch die Feststellung der Tatsache,
daß die Sondergebühr nur in einzelnen bzw. in den meisten, nicht
aber in allen Genehmigungsfällen der bezeichneten Art gefordert wor-
den ist. Es würde dann dem Gesagten hinzuzufügen sein, was
F. Freiıner, Institutionen des deutschen Verwaltungsrechts®, 1921,
S. 31 bemerkt: „Den Grundsatz der Rechtsgleichheit hat die Behörde
auch bei der Handhabung ihres freien Ermessens zu beobachten. Sie
darf bei Gleichheit der tatsächlichen Verhältnisse und Gleichheit der
Rechtslage einen Bürger nicht anders behandeln als alle übrigen“ ®.
II. Bestehtein Anspruch aufRückerstattung der
gezahlten Sondergebühr?
1. Wenn der Anspruch der Senatskommission für die Justizver-
waltung auf die Sondergebühr rechtlich unzulässig war, so folgt aus
dieser Feststellung, daß die Bank die von ihr nach Erfolglosigkeit
ihrer Gegenvorstellungen schließlich doch entrichtete Sondergebühr
zurückzufordern berechtigt ist. Auch die Vorbehaltlosigkeit der Zah-
lung steht dem nicht im Wege; denn das Fehlen eines Vorbehalts
vermag aus einer Nichtschuld nicht eine Schuld zu machen.
Es gilt dies sowohl für den Fall, daß man den Rückforderungs-
anspruch als eine bürgerlichrechtliche condictio wie auch für den Fall,
daß man ihn als öftentlichrechtlichen Erstattungsanspruch ansieht 1%.
2. Sollte dieser Auffassung entgegengehalten werden, daß die
Zahlung der Sondergebühr rechtlich garnicht zur Befriedigung eines
— unzulässigen — öffentlichrechtlichen Anspruchs, sondern in Er-
'" Vgl. zur Veranschaulichung noch Entsch. des preußischen Oberver-
waltungsgerichts vom 18. Mai 1909 (Bd. 54, S. 261).
Zu diesem Begriff siehe G. Lassar, Der Erstattungsanspruch im
Verwaltungs- und Finanzrecht 1921. — Im übrigen siehe unten II, 4.