Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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oft mutwillig und unter Ausnützung der ihnen bekannten förm- 
lich erzwungenen Zurückhaltungsübung und damit Entrechtung 
der Beamten öffentlich, vornehmlich in der Presse sich nicht 
scheuten, gegen Beamte lediglich aus dem Grund vorzugehen, 
weil sie ihren Dienstpflichten gemäß handelten und handeln 
mußten (besondere Kriegs- und Nachkriegserscheinungen!) — eine 
Schaffung von Staatsbürgern zweiter Klasse bedeutete, eine förm- 
liehe, wenn auch nicht rechtlich ausdrücklich verbriefte capitis 
deminutio der Beamten gegenüber den anderen Staatsbürgern in 
sich barg, ja man darf ruhig sagen, eine staatsbürgerliche Moral 
mit doppeltem Boden schuf: einen Ehrenkodex für die Beamten 
als.Staatsbürger minderen Rechts, und einen zweiten fün die voll- 
wertigen, nicht beamteten Staatsbürger !. 
Freilich hat der Staat als Dienstgeber eine rechtliche Anteil- 
nahme daran, daß seine Beamten, auch abgesehen von ihrer 
beamtlichen Tätigkeit, ein solches Verhalten pflegen, wie es 
Ehre und Sitte erfordern. Denn wenn ein Beamter in seinem 
Privatleben einen unwürdigen Lebenswandel führt, der 
ihn um Ansehen und Achtung bringt, so wird ibm auch in seiner 
amtlichen Stellung nieht die nötige Achtung entgegengebracht 
werden. Dies schädigt aber den Staat. Außerdem liegt bei einem 
Beamten von unehrenhaftem oder unsittlichem Be- 
tragen die Gefahr nahe, daß er auch vor Amtsvergehen eine 
geringere Scheu haben könnte. Es wird daher wohl mit Recht 
vom Staatsbeamten verlangt, daß er nicht nur in seiner amtlichen 
‘ Zutreffend sagt daher PıLorty im Archiv S. 10 ff., daß Redefreiheit 
die Regel bilde und vermutet werde, die Beschränkung dieser Freiheit da- 
gegen als Ausnahme nicht. Diese bedürfe besonderer Norm und sei immer 
begrenzt und zwar sei hiefür nur die gesetzliche, nicht z. B. ver- 
ordnungsmäßige "Regelung maßgebend (S. 14/15); nur disziplinar- 
richterliches Ermessen kann und darf die Grenzen ziehen; anders 
hingegen in bezug auf die positiven Dienstpflichten, die nach 
Art. 11 auch durch Verordnungen und Dienstvorschriften geregelt werden 
können, 
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