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irgendwie bindende Schlüsse auf den Rechtscharakter der
Leistung nicht zu.
b) Die fragliche Leistung ist aber, rechtlich betrachtet, schon
deshalb keine öffentliche Abgabe oder Gebühr, weil, wie nachgewiesen
(siehe oben unter I, insbesondere Nr. 3), die Senatskommission für
die Justizverwaltung eine solche für Tatbestände der hier vorliegenden
Art gar nicht anordnen konnte. Die Senatskommission hat auch
gar nicht auf Grund einer behaupteten Steuerbefugnis einen Steuer-
tatbestand aufgestellt und beim Zutreffen seiner Merkmale auf den
fraglichen Einzelfall die Steuer erhoben, sondern willkürlich, d. h.
ohne Aufstellung eines allgemeinen Steuertatbestandes, eine einzelne
Person für sich allein genommen mit einer Abgabe belastet. Die
zwischen ihr und der Bank geführten Verhandlungen begründen eine
an Gewißheit grenzende Wahrscheinlichkeit ?! dafür, daß die Beteiligten
glaubten, daß nicht eine öffentlichrechtliche, sondern eine privatrecht-
liche Last gefordert und übernommen werde.
ec) Ist aber die Leistung nicht als eine öffentlichrechtliche
Abgabe oder Gebühr, Jagegen möglicherweise als auf privat-
rechtlicher Vereinbarung beruhende Zahlung anzusehen, so ist
der ordentliche Rechtsweg als derjenige zu bezeichnen, auf welchem
die Bank die Zurückerstattung der von ihr entrichteten „Sonder-
gebühr“ verlangen kann. Denn da diese „Sondergebühr“ als öffent-
liche Abgabe oder Gebühr weder gefordert werden konnte noch ge-
fordert worden ist, kommt eine vertragliche Abrede als einzige Unter-
lage für die Zahlung in Betracht.
d) Die vorstehenden (a—c) Ausführungen lehnen sich eng, z. T.,
wörtlich, an die Entscheidung des Reichsgerichts vom 17. Dezember
1920 (Zivilsachen Bd. 101, S. 131) an, die einen Fall behandelt, welchem
der hier in Rede stehende im Grunde fast parallel gelagert ist und in
welchem das Landgericht den Rechtsweg für zulässig angesehen und
verurteilt hatte, „weil der Beklagte (Kreis Ue.) in ungesetzlicher Weise
die Erteilung einer Erlaubnis (zur Ausfuhr von Schlachtpferden oder
Pferdefleisch) von der Gewährung eines Vermögensvorteils (nämlich
der Zahlung einer Gebühr) abhängig gemacht habe“ 2,
?1 GC. Leo, Wahrscheinlichkeit und Rechtsfindung, Hanseatische Rechts-
Zeitschr. 1923, S. 41 f.
”* Siehe ferner dio allerdings sehr weitgehende Entscheidung des
Reichsgerichts vom 12. Mai 1911, Zivilsachen Bd. 76, S. 275, in der es
heißt: „Der Fiskus, der eine Steuer erhoben hat, obwohl ein Tatbestand,