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Recht auf gesetzmäßige Handhabung des Ermessens besteht (siehe
oben I. 1, 2), nach solehem Ermessen aber die Genehmigung nicht
von der Zahlung einer gesetzwidrigen Gebühr abhängig gemacht wer-
den darf.
C. Zusammenfassung der Ergebnisse.
I. Die Inanspruchnabme der Sondergebühr ist rechtlich unzu-
lässig.
II. Die Bank hat einen Anspruch auf Rückerstattung der ge-
zahlten Sondergebühr.
III. Der Anspruch ist im ordentlichen Rechtswege geltend zu
machen.
IV. Die Verwaltungsgerichte sind nur insoweit zuständig, als eine
Klage auf Feststellung oder auf Verurteilung zur Erteilung der Ge-
nehmigung des Grundstückserwerbs erhoben wird.
Die sächsische Regierungskrise undihre staats-
rechtliche Bedeutung.
Von
Professor Dr. WILLIBALT APELT in Leipzig.
I.
Der Freistaat Sachsen befindet sich seit den Landtagswahlen
vom 14. November 1920 im Zustande einer Regierungskrisis, der mit
der Zeit chronische Formen angenommen und auch durch die letzte
Regierungsbildung vom 23. März dieses Jahres keine Lösung gefunden
hat. So sehr diese Verhältnisse in Sachsen selbst die Gemüter der
politisch interessierten Staatsbürger seit längerer Zeit in Aufregung
halten, so wenig hat sich bisher die Oeffentlichkeit im weiteren Deutsch-
land mit dieser Angelegenheit befaßt und zwar zu Unrecht, wie mir
scheinen will, denn es handelt sich dabei keineswegs nur um einen
Sturnı im Wasserglase, da die Gestaltung der politischen Verhältnisse
in Mitteldeutschland auf die gespannte äußere und innere Lage des
Reiches auf die Dauer nicht ohne Einfluß bleiben kann. Sie verdient
daher durchaus rege Aufmerksamkeit auch im übrigen Deutschland,
zumal da sich aus ihr mehr und mehr eine Krisis des parlamentarischen