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Tätigkeit, sondern in seinem gesamten Lebenswandel den
Anforderungen der Ehre und Sitte genügt (vgl. die Begründung
zu Art. 11 des Beamtengesetzes, Verh. d. K. d. Abg. 1907/08,
Beil. Bd. 3 S. 55/56; diesen Grundsatz dehnte der Verwaltungs-
gerichtshof in Sammlung Bd. 39 S. 135 auf die Gemeindebeamten
aus). Der Beamte ist mit Rücksicht hierauf primo loco Beamter,
seeundo loco Privatmann, wie PILOTY ım Archir S. 10 ff. mit
Recht hervorhebt; also erst Beamter, dann Staatsbürger. „Er
darf als Staatsbürger nicht einreißen, was er als Beamter aufzu-
bauen hat“, gleichgültig, wie er über sein Amt denkt (S. 11/12).
Schon aus den einzelnen Worten der Begründung: „Lebens-
wandel, Verhalten, Betragen, Privatleben“ geht hervor, daß
bereits früher der Grundsatz des Erwerbs und der Erhaltung
außerdienstlicher Achtung nicht absolut, sondern verhältnismäßig
gemeint war. Eine Ueberspannung des Begriffs des außerdienst-
lichen Verhaltens lag schon dem Beamtengesetz fern. Wenn
z. B. ein Beamter in Mietsstreitigkeiten, in die er verwickelt
wurde, oder als Nebenkläger oder Zeuge in einem Beleidigungs-
verfahren vor Gericht alle Angriffs- und Verteidigungsmittel, die
auch anderen Staatsbürgern zustehen, ausübte und zwar im Rahmen
der Beachtung der allgemeinen, d.h. für jeden Staats-
bürger geltenden Gesetze, also ohne die Strafgesetze zu verletzen,
so verwirklichte er damit nur den Grundsatz, der seit fasi einem
Jahrhundert in den deutschen Staaten galt und den die neue
Reichsverfassung in Art. 109 I/II ausdrücklich als Gleichheit
aller Deutschen vor dem Gesetz verbrieft, die auch „grundsätzlich
dieselben staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten haben‘. Mag
man nun das Beamtenverhältnis als Beruf oder als Stand be-
zeichnen, jedenfalls wären auch bei der letzteren Annahme durch
Art. 109 Abs. III öffentlieh-rechtliche Nachteile des Standes auf-
zuheben, was allerdings nach der Fassung des Gesetzes lediglich
eine Weisung für die Reichs- oder Landesgesetzgebung in sich
schließt. Wenn demnach der Beamte in derartigen Angelegen-