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heiten alle Verteidigungsmaßnahmen zur Durchsetzung seiner
privatrechtlichen Ansprüche und öffentlich-rechtlichen, etwa durch
die Zivil- und Strafprozeßordnung sowie durch das Strafgesetz-
buch gewährleisteten Persönlichkeitsrechte (z. B. die Ehrenver-
teidigung!), Freiheiten und Rechte unter Beachtung der
für jedermann gesetzten Rechtsschranken aus-
übte, so konnte ihm das schon früher nach verständiger Aus-
legung des Geistes und Willens des Gesetzgebers in Art. 11 des
Beamtengesetzes nicht schaden ?”. Der von diesen Rechten, Frei-
heiten und Befugnissen durch Wort und Schrift Gebrauch machende
Beamte unterliegt daher gegebenenfalls der Beurteilung der Be-
hörde, in deren Bannkreis er seine Meinung geäußert hat, z. B.
der Beurteilung der Strafgerichte, bürgerlichen Gerichte, Verwal-
tungsbehörden und Verwaltungsgerichte. Diese Anschauung wird
auch jetzt noch in der Verwaltungsübung ohne die Brücke des
Art. 118 der Reichsverfassung mit gutem Grund vertreten. Denn
insoweit war das durch die Amtsverleihung begründete Unter-
werfungsverhältnis des Beamten unter die besonderen staat-
lichen Normen des Beamtenrechts begrenzt ®.
? Vgl. auch PınLorTy im Archiv, Bd. 83 S. 4 ff.; er unterscheidet hiebei
(S. 7 ff.) zutreffend private, politische und dienstliche Aeußerungen; dann
Ss. 18 f.
3 Vgl. über das Wesen und den Inhalt des Beamtenverhältnisses
neuestens die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Sg. Bd. 39
S. 36/37 und die dortigen Nachweise, insbesondere v. SEYDEL, Staatsrecht,
2. Aufl, Bd. Il S. 183/84 und v. SeYDEL-PıLorTy, bayer. Verfassungsrecht
8. 669, wonach die Dienstpflicht, bestehend in einem Gewaltverhältnis des
Staates über den Beamten begründet wird durch ein zweiseitiges Rechts-
geschäft [Vertrag] zwischen Beamten und Staat; hieher auch BI. f. a. Pr.
Bd. 69 8. 21 II und S$. 207; dagegen GEORG JELLINEK, System der sub-
jektiven öffentlichen Rechte, 2. Aufl., 1905 S. 177 f., 180; ferner FLEINER,
die Institutionen des deutschen Verwaltungsrechts, 3. Aufl, S. 182, 184 und
KoRMANN, System der rechtsgeschäftlichen Staatsakte, 1910 S. 37, 79 I
Ziff. 6 und 92, Diese Schriftsteller nehmen für die Uebertragung des
Amtes einen einseitigen Staatsakt an, der erst Gültigkeit erlangt mit
der Zustimmung des Anzustellenden. Doch ist der Inhalt des begründeten