Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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Wollte man das Gegenteil annehmen, so besäße der Beamte 
vernünftigerweise überhaupt gar keinen staatsfreien 
Rechtskreis mehr. Damit war festgelegt. daß ein Beamter außer- 
amtlich zuseinem Schutzund zur Verteidigung 
seiner Rechte und Belange nicht weniger tun durfte 
als jeder andere Staatsbürger. Immerhin ließ Art. 11 des Beamten- 
gesetzes — trotz Anerkennung der Schwierigkeiten bei der Fas- 
sung — eine völlig unzweideutige Auslegung, auch für den Fall 
berechtigter Ausübung von bürgerlichen und staatsbürgerlichen 
Freiheiten vermissen. 
In dieser Richtung stellte Art. 118 I der Reichsverfassung, 
der kraft Art. 13 daselbst Landrecht bricht, wenigstens einen Teil 
des dem Beamten trotz Eingehung des besonders gearteten Unter- 
werfungsverhältnisses noch verbliebenen Freiheitskreises ausdrück- 
lich klar. Er schält aus dem „Verhalten“ in Art. 11 des bayer. 
Beamtengesetzes ausdrücklich die Freiheit der Meinungs- 
äußerung als unveräußerliches, also auch durch ein 
besonderes Unterwerfungsverhältnis nicht aufhebbares Gut eines 
jeden Deutschen heraus, wofern er sich nur innerhalb der 
Schranken der für alle Deutschen geltenden Gesetze hält. Zum 
Ueberfluß ist noch in Art. 118 hervorgehoben, daß einen Deut- 
schen kein Arbeits- oder Anstellungsverhältnis an der freien 
Meinungsäußerung hindern, und niemand ihn benachteiligen darf, 
wenn er von diesem Recht Gebrauch macht, was allerdings nach 
ANSCHÜTZ’ Reichsverfassung, Anm. 1 u. 2 zu Art. 118 für die 
Beamten nicht gelten soll, wohl aber nach Anschauung der 
bayer. Staatsregierung in ihrer Erklärung vom 3. Februar 1920 
im Landtag (Bayer. Staatszeitg. 1920 Nr. 29 S.5). Daß hienach 
dem Beamten dieser Freiheitskreis nicht entzogen werden 
darf, hat das Staatsministerium des Innern in der Beantwortung 
einer Anfrage im Landtag wegen Entlassung eines widerruflichen 
Rechtsverhältnisses nach den Auffassungen beider Gruppen im wesent- 
lichen gleich, nämlich ein Gewalt- oder Unterwerfungsverhältnis.
	        
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