Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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nungsrechts erörtert werden, zu denen die neuen Verfassungen 
oder doch einzelne derselben irgendwie Stellung genommen baben. 
Eine erschöpfende Darstellung des geltenden Verordnungsrechts 
ist hier nicht beabsichtigt. 
Rein äußerlich betrachtet ist das Verordnungsrecht auch in 
den neuen Verfassungen nur nebensächlich behandelt, indem ge- 
legentlich der Aufzählung der Zuständigkeiten der Regierung bzw. 
des Staatsministeriums auch der Befugnis der Regierung, Verord- 
nungen zu erlassen, gedacht wird. Und zwar ist auch diese Be- 
fugnis gewöhnlich nicht erschöpfend geregelt. Es werden der 
Regierung vielmehr nur einzelne Gruppen von Verordnungen zu- 
gewiesen, wie Notverordnungen, Ausnahmeverordnungen, Ausfüh- 
rungsverordnungen, Verwaltungsverordnungen, ohne daß damit die 
Zuständigkeit der Regierung zum Erlaß nicht genannter Verord- 
nungen ohne weiteres verneint ist. Allein wie unvollständig, von- 
einander abweichend und zum Teil willkürlich auch diese Ver- 
fassungsvorschriften über das Verordnungsrecht sein mögen, die 
Verfassungsgesetzgeber sind bei ihrem Erlaß, wie aus den Motiven 
zu den Verfassungsentwürfen und aus den Verhandlungen der 
gesetzgebenden Körperschaften hervorgeht, doch in weitem Um- 
fange übereinstimmend von denselben Grundgedanken ausgegangen. 
So zunächst von der Unterscheidung der Verordnungen in Rechts- 
verordnungen und Verwaltungsverordnungen, die in der Theorie 
des vorrevolutionären konstitutionellen Staatsrechts, wenn auch 
nicht allgemein anerkannt, so doch von der überwiegenden Mehr- 
zahl der Schriftsteller vertreten und zum Teil in umfänglichen 
Untersuchungen begründet ist. Bei den Beratungen fast sämt- 
licher Verfassungen ist; diese bis dahin allein in der wissenschaft- 
lichen Literatur gemachte und verwertete Unterscheidung erwähnt, 
bisweilen sogar eingehend erörtert und gewürdigt worden, um dann 
von ihr aus die positiven Bestimmungen zu treffen. Gesetzlich 
konstatiert ist diese Unterscheidung allerdings nur in der baye- 
rischen und der württembergischen Verfassungsurkunde. Jene
	        
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