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nungsrechts erörtert werden, zu denen die neuen Verfassungen
oder doch einzelne derselben irgendwie Stellung genommen baben.
Eine erschöpfende Darstellung des geltenden Verordnungsrechts
ist hier nicht beabsichtigt.
Rein äußerlich betrachtet ist das Verordnungsrecht auch in
den neuen Verfassungen nur nebensächlich behandelt, indem ge-
legentlich der Aufzählung der Zuständigkeiten der Regierung bzw.
des Staatsministeriums auch der Befugnis der Regierung, Verord-
nungen zu erlassen, gedacht wird. Und zwar ist auch diese Be-
fugnis gewöhnlich nicht erschöpfend geregelt. Es werden der
Regierung vielmehr nur einzelne Gruppen von Verordnungen zu-
gewiesen, wie Notverordnungen, Ausnahmeverordnungen, Ausfüh-
rungsverordnungen, Verwaltungsverordnungen, ohne daß damit die
Zuständigkeit der Regierung zum Erlaß nicht genannter Verord-
nungen ohne weiteres verneint ist. Allein wie unvollständig, von-
einander abweichend und zum Teil willkürlich auch diese Ver-
fassungsvorschriften über das Verordnungsrecht sein mögen, die
Verfassungsgesetzgeber sind bei ihrem Erlaß, wie aus den Motiven
zu den Verfassungsentwürfen und aus den Verhandlungen der
gesetzgebenden Körperschaften hervorgeht, doch in weitem Um-
fange übereinstimmend von denselben Grundgedanken ausgegangen.
So zunächst von der Unterscheidung der Verordnungen in Rechts-
verordnungen und Verwaltungsverordnungen, die in der Theorie
des vorrevolutionären konstitutionellen Staatsrechts, wenn auch
nicht allgemein anerkannt, so doch von der überwiegenden Mehr-
zahl der Schriftsteller vertreten und zum Teil in umfänglichen
Untersuchungen begründet ist. Bei den Beratungen fast sämt-
licher Verfassungen ist; diese bis dahin allein in der wissenschaft-
lichen Literatur gemachte und verwertete Unterscheidung erwähnt,
bisweilen sogar eingehend erörtert und gewürdigt worden, um dann
von ihr aus die positiven Bestimmungen zu treffen. Gesetzlich
konstatiert ist diese Unterscheidung allerdings nur in der baye-
rischen und der württembergischen Verfassungsurkunde. Jene