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gibt Bestimmungen über „Verwaltungsverordnungen“ und „Rechts-
verordnungen“ (85 61 Ziff. 6 u. 7, 75), diese über „Verwaltungs-
verordnungen“ und von Behörden und Körperschaften zu erlassen-
den „BRechtsvorschriften* ($$ 56, 62 [2]). Die anderen Verfassungen,
welche von dieser Unterscheidung der Verordnungen ausgehen,
erwähnen nur die Verwaltungsverordnungen, indem sie den in den
vorgenannten Verfassungen ausgesprochenen Satz, daß die Rechts-
verordnungen stets nur auf Grund besonderer gesetzlicher Ermäch-
tigung erlassen werden dürfen, als selbstverständlich voraussetzen.
Hierher gehört auch die Reichsverfassung. Wenn sie nicht von
Verwaltungs verordnungen, sondern von allgemeinen Ver-
waltungsvorschriften spricht, so handelt es sich nur um
eine Verschiedenheit des Ausdrucks ohne sachliche Bedeutung; ist
der heute in Art. 77 der Reichsverfassung stehende Ausdruck
„ Verwaltungsvorschriften* doch in der zweiten Lesung des Ver-
fassungsausschusses an Stelle des vorher hier gebrauchten Aus-
druckes Verwaltungsverordnungen nur gewählt worden, um aus
den an den Ausdruck „Verwaltungsverordnungen sich immer wie-
der anknüpfenden Debatten über Rechtsverordnung und Verwaltungs-
verordnungen herauszukonmen*, nicht um einen anderen Begriff
einzuführen,
ı In den Artikeln 13 und 27 Abs, 1 des Regierungsentwurfs, aus deren
Zusammenziehung der gegenwärtige Art. 77 der Reichsverfassung entstanden
ist, war von den „zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen Ver-
ordnungen“ bzw. von „Ausführungsverordnungen“ die Rede. In der ersten
Lesung des Verfassungsausschusses ist dann statt dieser Ausdrücke in der
Absicht, das durch die Verfassung der Regierung beizulegende Ausführungs-
verordnungsrecht nicht auch auf Rechtsverordnungen zu erstrecken, der
Ausdruck „Verwaltungsverordnungen“ eingesetzt (Antrag KocH-KATZEn-
STEIN, Protokolle des Verfassungsausschusses der Nat.Vers. S. 170 [Ver-
handlungen der Verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung Bd. 336
Anlage zu den Stenogr. Berichten Nr. 391 S. 22 ff.]. Und an Stelle dieses
Ausdrucks ist weiter in zweiter Lesung, wie oben bemerkt, ohne Absicht
sachlich die Verordnungszuständigkeit der Regierung abermals zu ändern,
der Ausdruck „Verwaltungsvorschriften“ gesetzt worden (Antrag BEYERLE,
Protokolle S. 428).
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