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darüber entstehen konnten, welchen Begriff die das Verordnungs-
recht des Bundesrats normierenden Bestimmungen des Artikels 7 .der
Bismarckischen Reichsverfassung mit dem Wort Verwaltungsvor-
schriften verbinden?®. Aus den parlamentarischen Verhandlungen
über die Bestimmungen der Revolutionsverfassungen, welche von
Verwaltungsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften handeln,
geht aber ganz klar hervor, daß die Gesetzgeber diese Ausdrücke
nur in objektiver Bedeutung gebraucht haben. Und es ist daher
unverständlich, wie ARNDT in seinem Kommentar zur Reichsrver-
fassung!° zu dem Ausdruck „ Verwaltungsvorschriften “ in Artikel 77
unter Hinweis auf Artikel 7 Ziff. 2 der Bismarckischen Reichs-
verfassung und unter Wiederholung der zu diesem des öfteren von
ihm entwickelten Gedankengängen bemerken kann: „Verwaltungs-
vorschriften sind nicht bloß Vorschriften, die nur für die Ver-
waltungsbehörden gelten, sondern auch solche, welche von der
Verwaltung im Unterschiede von der Gesetzgebung erlassen wer-
den.“ Die in den vorerwähnten Verhandlungen übereinstimmend
bekundete Ansicht, daß Verwaltungsvorschriften hier nur Vor-
schriften für die Verwaltung bedeuten soll, läßt sich nieht mit
der Bemerkung abtun, daß der Gegensatz solcher Verordnungen
zu den Rechtsverordnungen „in der Sache kaum feststellbar“ seit".
° Vgl. HAeEnEL, Deutsches Staatsrecht S. 282, 283.
1° Guttentagsche Sammlung deutscher Reichsgesetze Nr. 137, . Berlin-
Leipzig 1921.
1! ARNDT a. a. O. S. 141 (vgl. auch Verwaltungsarchiv Bd. 29 S. 188).
Wenn ARNDT aber meint, sich für seine Auffassung auf Ausführungen
SPAHns im Plenum der Nationalversammlung berufen zu können, indem
er sagt: „daß unter Verwaltungsvorschriften im Sirmme Art. 77 Bechtsvor-
schriften verstanden werden können, spricht Spaun 1463 unzweideutig aus“,
so übersieht er, daß die hier in Bezug genommenen Ausführungen Spauns
nicht zu Art. 77 bzw. Art. 13 und 27 des Regierungsentwurfs, bei deren,
Beratung der Begriff der Verwaltungsverordnung eingehend erörtert wurde,
sondern zu einem in der zweiten Lesung gestellten Antrag gemacht sind,
der hinter Art. 108 der Reichsverfassung (Art. 114 des Regierungsentwurfes,
Art. 106 des vom Verfassungsausschuß der Nat.Verf. beschlossenen Entwurfs)