Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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Beamten unterm 3. Februar 1920 anerkannt. Aber auch der 
Fall des Generals Ludendorff, der gegen Ende 1919 in der 
Garnisonskirche in Potsdam anläßlich einer Totenfeier an die dort 
erschienenen Soldaten der Reichswehr eine Ansprache hielt, bot 
Anlaß zur Bekanntgabe der Stellungnahme der Reichsregierung 
in dieser Richtung, indem sie halbamtlich ausführen ließ °: „Wenn 
* München-Augsburger Abendzeitung 1920 Nr. 48. 
5 Bayer. Staatszeitung 1919 Nr. 288 (W.T.B). Die gleiche Auffassung 
vertrat der bayer. Staatsminister des Innern in der 134. Sitzung des bayer. 
Landtags vom 6. Juli 1922 (Fall Dr. von Kahr: vivat Rupertus rex!): 
„Nach Art. 130 RV. wird allen Beamten die Freiheit ihrer poli- 
tischen Gesinnung gewährleistet. Nach $ 67 der bayer. Verfassung 
wird den Beamten die Freiheit der religiösen und politischen Gesinnung 
und des Zusammenschlusses gewährleistet. Diese Bestimmungen lassen 
keinen Zweifel, daß von den Beamten keine Beschränkung der 
persönlich en politischen Auffassung und namentlich auch keine innere 
Uebereinstimmung mit der gegenwärtigen republikanischen Staatsform 
verlangt werden kann und daß ihnen auch die Teilnahme an Bestrebungen 
auf Aenderung der Verfassung nicht versagt ist, sofern diese Bestrebungen 
auf gesetzmäßigem und nicht auf gewaltsamem Weg sich betätigen. 
Auf der anderen Seite ist mit diesen Bestimmungen allerdings auch 
nicht gesagt, daß sich der Beamte einer schrankenlosen politischen Be- 
tätigung hingeben darf. Der Beamte ist vielmehr in der Betätigung seiner 
politischen Gesinnung an die Schranken gebunden, die sich aus den all- 
gemeinen Staatsgesetzen und der darin umschriebenen Beamten- 
dienstpflicht ergeben. Hienach muß sich der Beamte jeder Tätig- 
k eit zur Förderung von Bestrebungen auf Aenderung der Verfassung ent- 
halten, die sich als einMißbrauch seiner dienstlichen Stelle 
und seines amtlichen Ansehens darstellen würde oder die geeignet 
wäre, den Dienstbetrieb zu stören oder zu untergraben. 
Ein Beamter, der aus seiner monarcbischen Gesinnung kein Hehl 
macht, macht sich dadurch keiner Verletzung seiner 
Dienstpflicht schuldig, auch nicht dadurch, daß er die Wieder- 
herstellung der Monarchie als ein erstrebenswertes Ziel bezeichnet, sofern 
nur der gesetzmäßige Weg der Aenderung der Verfassung ins Auge 
gefaßt wird und auch die Form, in der die Anschauung vertreten wird, 
unter dem Gesichtspunkt der Beamtendienstpflicht nicht beanstandet wer- 
den kann. Die im Beamtenrecht begründeten Schranken müssen also 
beachtet werden... ....“ Aehnlich PıLory im Archiv S. 23 u. S. 39 III 
Zift. 5,
	        
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