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Beamten unterm 3. Februar 1920 anerkannt. Aber auch der
Fall des Generals Ludendorff, der gegen Ende 1919 in der
Garnisonskirche in Potsdam anläßlich einer Totenfeier an die dort
erschienenen Soldaten der Reichswehr eine Ansprache hielt, bot
Anlaß zur Bekanntgabe der Stellungnahme der Reichsregierung
in dieser Richtung, indem sie halbamtlich ausführen ließ °: „Wenn
* München-Augsburger Abendzeitung 1920 Nr. 48.
5 Bayer. Staatszeitung 1919 Nr. 288 (W.T.B). Die gleiche Auffassung
vertrat der bayer. Staatsminister des Innern in der 134. Sitzung des bayer.
Landtags vom 6. Juli 1922 (Fall Dr. von Kahr: vivat Rupertus rex!):
„Nach Art. 130 RV. wird allen Beamten die Freiheit ihrer poli-
tischen Gesinnung gewährleistet. Nach $ 67 der bayer. Verfassung
wird den Beamten die Freiheit der religiösen und politischen Gesinnung
und des Zusammenschlusses gewährleistet. Diese Bestimmungen lassen
keinen Zweifel, daß von den Beamten keine Beschränkung der
persönlich en politischen Auffassung und namentlich auch keine innere
Uebereinstimmung mit der gegenwärtigen republikanischen Staatsform
verlangt werden kann und daß ihnen auch die Teilnahme an Bestrebungen
auf Aenderung der Verfassung nicht versagt ist, sofern diese Bestrebungen
auf gesetzmäßigem und nicht auf gewaltsamem Weg sich betätigen.
Auf der anderen Seite ist mit diesen Bestimmungen allerdings auch
nicht gesagt, daß sich der Beamte einer schrankenlosen politischen Be-
tätigung hingeben darf. Der Beamte ist vielmehr in der Betätigung seiner
politischen Gesinnung an die Schranken gebunden, die sich aus den all-
gemeinen Staatsgesetzen und der darin umschriebenen Beamten-
dienstpflicht ergeben. Hienach muß sich der Beamte jeder Tätig-
k eit zur Förderung von Bestrebungen auf Aenderung der Verfassung ent-
halten, die sich als einMißbrauch seiner dienstlichen Stelle
und seines amtlichen Ansehens darstellen würde oder die geeignet
wäre, den Dienstbetrieb zu stören oder zu untergraben.
Ein Beamter, der aus seiner monarcbischen Gesinnung kein Hehl
macht, macht sich dadurch keiner Verletzung seiner
Dienstpflicht schuldig, auch nicht dadurch, daß er die Wieder-
herstellung der Monarchie als ein erstrebenswertes Ziel bezeichnet, sofern
nur der gesetzmäßige Weg der Aenderung der Verfassung ins Auge
gefaßt wird und auch die Form, in der die Anschauung vertreten wird,
unter dem Gesichtspunkt der Beamtendienstpflicht nicht beanstandet wer-
den kann. Die im Beamtenrecht begründeten Schranken müssen also
beachtet werden... ....“ Aehnlich PıLory im Archiv S. 23 u. S. 39 III
Zift. 5,