Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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Und endlieh kommen gegenüber der Anerkennung des Unter- 
schiedes von Rechts- und Verwaltungsverordnungen durch die 
Gesetzgeber nicht mehr die Bedenken in Betracht, welche daraus 
hergeleitet wurden, daß vielfach in ein und derselben Verordnung 
Rechtsvorschriften und Verwaltungsvorschriften (im objektiven 
Sinn) enthalten sind. Hat eine Verordnung einen materiell ver- 
schiedenen Inhalt in diesem Sinne, so muß sie eben, soweit sie 
Rechtsvorschriften enthält, den verfassungsrechtlichen Grundsätzen 
über die Rechtsverordnungen, soweit sie Verwaltungsvorschriften 
enthält, denen über die Verwaltungsverordnungen genügen. 
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einen Art, einschieben wollte, inhaltlich dessen der Staatsgerichtshof be- 
rufen sein sollte „die Verfassungsmäßigkeit der Gesetze und die Ueber- 
einstimmung der allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach den Grund- 
sätzen der Verfassung zu prüfen. Die Entscheidung des Staatsgerichtshofs 
ist bindend“. Zu diesem Antrag, der dann überhaupt nicht weiter erörtert 
und fallen gelassen ist, hat Spann als Berichterstatter des Verfassungs- 
ausschusses allerdings bemerkt: „Bedenken, die gegen den Antrag vor- 
liegen, würden nun dahin gehen, daß die Entscheidung des Staatsgerichts- 
hofs bindend sein soll auch für die ordentlichen Gerichte, Der Fall wird 
Ja selten vorkommen, daß eine Rechtsvorschrift — und solche würde unter 
diesen allgemeinen Verwaltungsvorschriften auch zu verstehen sein — in 
Verfassungsbestimmungen derart eingreift, daß sie für privatrechtliche 
Verhältnisse in Betracht kommt.“ Diese Bemerkung SpAHuns beweist zu- 
gunsten ARNDTs aber garnichts, Sagt SpaHn doch nur, daß unter „diesen“ 
d. h. den hier in Rede stehenden allgemeinen Verwaltungsvorschriften auch 
Rechtsvorschriften zu verstehen sein — und das mit Recht, denn hier ist 
von den Antragstellern „Verwaltungsvorschrift* offenbar im subjektiven 
Sinne gebraucht: neben den Verwaltungsvorschriften sind hier genannt die 
Gesetze, jene sollen also alle allgemeinen Vorschriften umfassen, die nicht 
in Gesetzesform erlassen sind. Welche Bedeutung SPAHN grundsätzlich 
mit dem Ausdruck Verwaltungsverordnung oder Verwaltungsvorschrift ver- 
bindet, geht aus seiner Stellungnahme zum Antrag FREUND in den Ver- 
handlungen des Verfassungsausschusses über Art. 27 des Regierungsent- 
wurfs hervor (Protokolle des Verfassungsausschusses der Nat.Vers. S. 170), 
nach dieser aber folgt er der herrschenden Lehre; ihm sind Verwaltungs- 
verordnungen der Gegensatz zu Rechtsverordnungen und nur auf erstere 
soll der Verf.Artikel (jetzt 77) sich beziehen.
	        
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