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3. In Artikel 176, welcher den Reichspräsidenten beauftragt,
das Nähere über die hier angeordnete Vereidigung der „öffent-
lichen Beamten und Angehörigen der Wehrmacht“ durch Verord-
nung zu bestimmen. Die hier in Rede stehende Verordnung ist
teils Verwaltungsverordnung, teils Rechtsverordnung — jenes in-
sofern, als sie sich auf die Reichsbeamten und die Angehörigen
der Wehrmacht bezieht, denn in diesem Umfange regelt sie ledig-
lich die Erfüllung einer Dienstpflicht der Reichsbeamten und der
in einem besonderen Dienstverhältnis zum Reich stehenden Reichs-
wehrleute; dieses insofern, als sie die Eidesleistung der Landes-
und Selbstverwaltungsbeamte betrifft, indem sie hier über den
Dienstorganismus des Reiches hinausgreift und Personen und Ver-
bänden, die außerhalb dieses stehen, die Pflicht zur Leistung und
Abnahme eines bestimmten Eides auferlegt 15.
4. In Artikel 179 Abs. 2, welcher bestimmt, daß die bei
Emanation der Reichsverfassung dem Staatenausschuß zustehende
Befugnis zum Erlaß von Verordnungen auf die Reichsregierung
übergeht. Es handelt sich hier um die früher dem Bundesrate
eignenden Kompetenzen im Gebiet des Verordnungsrechts. Diese
wurden zunächst durch das Uebergangsgesetz vom 4. März 1919
& 3 dem Staatenausschuß überwiesen und sind nunmehr durch die
Reichsverfassung der Reichsregierung übertragen. Sowohl aus
dieser Entstehung wie aus dem Wortlaute des Art. 179 Abs. 2
folgt, daß es sich hier um eine Ermächtigung der Reichsregierung
handelt, die sowohl auf den Erlaß von Rechtsverordnungen wie
auf den von Verwaltungsverordnungen geht. Der Bundesrat war
in der Bismarckischen Reichsverfassung und in zahlreichen auf
Grund dieser erlassenen Reichsgesetzen zum Erlaß von Rechts-
verordnungen wie von Verwaltungsverordnungen ermächtigt, „so-
Die Ansicht Husrıcahs, Das demokratische Verfassungsrecht des
Deutschen Reiches, Greifswald 1921, S. 177 Anm. 32, welcher die in Art. 176
vorgesehenen Verordnungen einfach als Rechtsverordnungen qualifiziert,
ıst also unzutreffend.