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-Strelitz ($ 19 Abs. 2), Hamburg (Art. 56), Lübeck (Art. 45 Ziff. 7)
und auch die Verfassung Preußens, über deren Auslegung hier
allerdings eine Meinungsverschiedenheit besteht, indem der hier
vertretenen Ansicht gegenüber darauf hingewiesen wird, wie die
preußische Staatsregierung und der Verfassungsausschuß der Ver-
fassunggebenden preußischen Landesversammlung sich darüber
einig waren, daß im Art. 51 der Verfassung keine allgemeine Er-
mächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen erteilt, sondern
nur die Zuständigkeit zum Erlaß von Verwaltungsverordnungen
auf Staatsministerium und Einzelminister nach dem Grundsatz von
Regel und Ausnahme verteilt werden sollte”. Allein im vor-
liegenden Gesetzestext, welcher lautet: „das Staatsministerium er-
läßt Verordnungen zur Ausführung der Gesetze, soweit das Gesetz
diese Aufgabe nicht einzelnen Staatsministerien zuweist“, kommt
diese Absicht seiner Verfasser nicht zum Ausdruck. Und wer
daher behauptet, daß Art. 51 sich nur auf Verwaltungsverordnungen
bezieht **, trägt in ihn eine Unterscheidung herein, von der der
Gesetzestext nichts weiß, und verstößt gegen die alte Auslegungs-
regel: lege non distinguente nec nostrum est distinguere °°. End-
lich finden sich 3. vereinzelt in den Landesverfassungen noch
Ermächtigungen zum Erlaß von Ausnahmeverordnungen (Bayern
8 64, Oldenburg $ 12), vorläufigen Steueranordnungen (Bayern
5 80 [III], Sachsen Art. 46 [1]) und organisatorischen Verordnungen
23 Vgl. die Niederschrift der Verhandlungen des preußischen Ver-
fassungsausschusses (Drucksachen der Verfassunggebenden Preußischen
Landesversammlung Nr. 2000) S 160.
?* So GIESE-VOLKMANN, Die Preußische Verfassung, Kommentar, Berlin
1921, S,. 131 und HATSCHER, Deutsches und Preußisches Staatsrecht Bd. 2,
Berlin 1923, S. 114, 115.
25 In diesem Sinn auch ARNDT, Die Verfassung des Freistaats Preußen,
Kommentar, Berlin-Leipzig 1921, S. 95; WALDECKER, Die Verfassung des
Freistaats Preußen, Kommentar, Berlin 1921, 8. 112 Anm. 1; STIER-SOMLO.
Kommentar zur Verfassung des Freistaats Preußen, Berlin-Leipzig 1921,
Ss. 77, 79.