Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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(Bayern $$ 46, 61 Ziff. 6), welche letztere Reehtsverordnungen in- 
soweit sind als sie über die Interna des Verwaltungsbetriebes 
hinausreichende Anordnungen treffen, auch in die Rechtsverhält- 
nisse der Regierten eingreifen und Rechte und Pflichten dieser 
Behörden gegenüber zur Entstehung bringen wollen ?*. — Ueber 
diese in den Landesverfassungen enthaltenen ausdrücklichen Er- 
mächtigungen hinaus bedarf es in den Ländern ebenso wie im 
Reich für jede Rechtsverordnung, auch jede Ausführungsverord- 
nung, die Rechtsnormen enthält, besonderer gesetzlicher Ermäch- 
tigung. 
Die Frage, in welchem Umfange die Gesetzgeber zum Erlasse 
von Rechtsverordnungen Ermächtigungen erteilen können, ist in 
den neuen Verfassungen ebensowenig wie in den früheren berührt 
und daher nach wie vor aus allgemeinen Erwägungen zu beant- 
worten. Aus ihnen kam man für das vorrevolutionäre Staatsrecht 
in Theorie und Praxis übereinstimmend zu dem Ergebnis, daß 
rechtlich hier dem Gesetzgeber im allgemeinen Grenzen nicht ge- 
zogen seien, er vielmehr befugl sei, die rechtliche Regelung jeder 
in die Kompetenz der Gesetzgebung fallenden Angelegenheit durch 
Erteilung entsprechender Ermächtigung an die Regierung auf den 
Verordnungsweg zu verweisen. Nur zwei Beschränkungen des 
Gesetzgebers in der Austeilung von Verordnungsrechten im Wege 
der einfachen Gesetzgebung wurden angenommen: 1. wenn die 
Verfassung es unzweideutig verlangt, daß die Regelung einer An- 
gelegenheit nur durch ein Gesetz selbst erfolgt, sie eine Regelung 
25 Vgl. SCHOEN Art. „Verordnungen“ im Handbuch der Politik (8.) 
Bd. 1 S. 252. Wenn die bayerische Verfassung die organisatorischen Ver- 
ordnungen schlechthin als Verwaltungsanordnungen anspricht ($$ 61 
Ziff. 6, 75), obgleich sie die Begriffe der Verwaltungs- und Rechtsverord- 
nung, wie sie die herrschende Theorie entwickelt hat, anerkennt, so 
ist dies unrichtig — übrigens praktisch bedeutungslos, indem die baye- 
rische Verfassung $ 75 für alle Organisationsverordnungen dieselbe Publi- 
kationsform wie für die Rechtsverordnungen vorschreibt (vgl. unten Anm. 
101).
	        
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