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Rechtsverordnungsrechte auszuteilen aus allgemeinen Erwägungen
und den organisatorischen Grundlagen der Reichsverfassung nach-
zuweisen und die dieser Befugnis angeblich gezogenen Grenzen
genauer zu bestimmen, sind als mißlungen anzusehen, wenngleich
sie die Zustimmung der Mehrheit des 32. deutschen Juristentages
gefunden haben ®!.
Wenn TRIEPEL zunächst den Satz aufstellt, daß ein Staats-
organ, dem die Verfassung eine Zuständigkeit zuweist, im Zweifel
gehalten ist, diese Zuständigkeit selbst auszuüben — der übrigens,
wenn man ihn schlechthin für richtig hält, mit der demokratischen
Staatsform in keinem besonderen Zusammenhang stehen dürfte —
und daraus den Schluß zieht, daß der Reichstag, dem die Ver-
fassung das Recht zur Gesetzgebung überträgt, gehalten sei, selbst
die Rechtsetzung vorzunehmen — so geht diese Argumentation
fehl. Die Reichsverfassung sagt nur, daß der Reichstag, abgesehen
von den Fällen, in denen das Volk selbst als Gesetzgeber auftritt,
der Gesetzgeber ist, und dieser Zuständigkeit, Gesetze zu erlassen,
kann der Reichstag sich auch nicht entäußern. Nirgends sagt
aber die Reichsverfassung, daß alle Rechtsnormen, zu deren Erlaß
das Reich berufen ist, in formellen Gesetzen angeordnet werden
müssen. Insbesondere ist eine solche Vorschrift nicht etwa in den
Art. 6 u. ff. zu finden, wenngleich sie bestimmen, daß das Reich
über die daselbst aufgezählten Materien die „Gesetzgebung“ hat.
Der Reichsgesetzgeber hat in diesen Artikeln, die in dem „Reich
und Länder* überschriebenen Abschnitt der Verfassung stehen,
die Zuständigkeiten des Reichs und der Länder zur Rechtsetzung
bestimmen, nieht aber eine Grenze zwischen Gesetz und Verord-
nung ziehen und die Form festlegen wollen, in der das Reich
Rechtsvorschriften über die hier aufgezählten Materien zu erlassen
hat®?, Dies erhellt ganz klar aus den Verhandlungen über diese
%1 Drucksachen des D. J.-T. 1922 Bd. 2 S. 53.
32 Richtig bemerkt WENZEL, Juristische Grundprobleme, Bd. 1, Berlin
1920 S. 497: die Form des Gesetzes ist für die die hier aufgezählten
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