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mächtigungsgesetz mit ihren Behelfen auftreten können, wenn sie
die in ihm vorgesehenen Ermächtigungen überhaupt oder doch
ihrem Umfange nach nicht billigen. Und wenn TRIEPEL meint, auf
diese Befugnis der genannten Organe käme es nicht an, es frage
sich, „ob überhaupt ein gewöhnliches Gesetz, auch mit Billigung
aller Personen, die bei ihm mitzureden haben, eine Ermächtigung
gewähren kann, die in ihrem Ergebnisse dazu führt, die künftigen
Träger jener Aemter und künftige Generationen des Volkes mund-
tot zu machen“ — so liegt darin wieder eine nicht ganz zutreffende
Behauptung. „Mundtot* gemacht wird durch die Austeilung von
Verordnungsrechten nur ein späterer Reichspräsident, nicht aber
ein anders zusammengesetzter Reichsrat und künftige Generationen
des Volkes. Denn diese können vermöge des ihnen zustehenden
Rechtes der Initiative jederzeit eine Aufhebung oder Abänderung
des Ermächtigungsgesetzes herbeizuführen suchen und wenn diese
ihnen gelingt, auch die s. Z. erlassene Verordnung zu Fall bringen.
Alle vorerwähnten Argumentationen TRIEPELs endlich gegen
das Bestehen einer unbeschränkten Ermächtigungsbefugnis des
Gesetzgebers führen, wenn man sie für zutreffend hält, notwendig
dazu, dem Reichsgesetzgeber die Ermächtigungsbefugnis überhaupt
abzusprechen, stützen also auch aus diesem Gesichtspunkt nicht
die Meinung TRIEPELs, daß die Reichsverfassung dem Gesetzgeber
wohl eine Ermächtigungsbefugnis, jedoch keine unbeschränkte,
einräumen wolle.
Ebenso aber wie es TRIEPEL hiernach nicht gelungen ist,
aus allgemeinen verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten das Nicht-
bestehen einer unbeschränkten Ermächtigungsbefugnis des Gesetz-
gebers nachzuweisen, hat er auch die behauptete Begrenzung dieser
Befugnis nicht in rechtlich brauchbarer Weise bestimmen können.
„Der Verordnung ist* — sagt er — „überlassen, was sich als
ein sachlich oder örtlich begrenzter Teil der dem Gesetzgeber
gestellten Aufgabe darstellt. Das Allgemeine gehört immer dem
Gesetz; der Verordnung gehört nur das Besondere, nur das, was