Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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mächtigungsgesetz mit ihren Behelfen auftreten können, wenn sie 
die in ihm vorgesehenen Ermächtigungen überhaupt oder doch 
ihrem Umfange nach nicht billigen. Und wenn TRIEPEL meint, auf 
diese Befugnis der genannten Organe käme es nicht an, es frage 
sich, „ob überhaupt ein gewöhnliches Gesetz, auch mit Billigung 
aller Personen, die bei ihm mitzureden haben, eine Ermächtigung 
gewähren kann, die in ihrem Ergebnisse dazu führt, die künftigen 
Träger jener Aemter und künftige Generationen des Volkes mund- 
tot zu machen“ — so liegt darin wieder eine nicht ganz zutreffende 
Behauptung. „Mundtot* gemacht wird durch die Austeilung von 
Verordnungsrechten nur ein späterer Reichspräsident, nicht aber 
ein anders zusammengesetzter Reichsrat und künftige Generationen 
des Volkes. Denn diese können vermöge des ihnen zustehenden 
Rechtes der Initiative jederzeit eine Aufhebung oder Abänderung 
des Ermächtigungsgesetzes herbeizuführen suchen und wenn diese 
ihnen gelingt, auch die s. Z. erlassene Verordnung zu Fall bringen. 
Alle vorerwähnten Argumentationen TRIEPELs endlich gegen 
das Bestehen einer unbeschränkten Ermächtigungsbefugnis des 
Gesetzgebers führen, wenn man sie für zutreffend hält, notwendig 
dazu, dem Reichsgesetzgeber die Ermächtigungsbefugnis überhaupt 
abzusprechen, stützen also auch aus diesem Gesichtspunkt nicht 
die Meinung TRIEPELs, daß die Reichsverfassung dem Gesetzgeber 
wohl eine Ermächtigungsbefugnis, jedoch keine unbeschränkte, 
einräumen wolle. 
Ebenso aber wie es TRIEPEL hiernach nicht gelungen ist, 
aus allgemeinen verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten das Nicht- 
bestehen einer unbeschränkten Ermächtigungsbefugnis des Gesetz- 
gebers nachzuweisen, hat er auch die behauptete Begrenzung dieser 
Befugnis nicht in rechtlich brauchbarer Weise bestimmen können. 
„Der Verordnung ist* — sagt er — „überlassen, was sich als 
ein sachlich oder örtlich begrenzter Teil der dem Gesetzgeber 
gestellten Aufgabe darstellt. Das Allgemeine gehört immer dem 
Gesetz; der Verordnung gehört nur das Besondere, nur das, was
	        
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