Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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Ermessensüberschreitung des Gesetzgebers darstellt. Diesen Be- 
denken gegenüber kann man sich darauf, daß auch die Ermessens- 
übung der Verwaltungsbehörde (verwaltungsgerichtlicher) Nach- 
prüfung unterliegt, nicht berufen, denn die Unterstellung der in 
Rede stehenden Ermessensübung des Gesetzgebers unter die Kon- 
trolle der Gerichte hat doch eine ganz andere Tragweite als die 
der Ermessensübung der Verwaltungsbehörden bei einzelnen Ver- 
waltungshandlungen. Allerdings ist es nicht wünschenswert, daß 
der Gesetzgeber willkürlich und unbegrenzt Verordnungsrechte 
austeilt, und die Praxis der ersten Zeit nach der Revolution hat 
mit Recht weite Kreise gegen das leichtfertige Austeilen unbe- 
grenzter Verordnungsrechte in den Harnisch gerufen. Allein das 
geltende Recht kennt eine weitere grundsätzliche Beschränkung 
der Delegationsbefugnis als die von uns oben aufgezeigte, die 
praktisch kaum eine Bedeutung hat, nicht und die Einführung 
einer solchen im Wege der Verfassungsgesetzgebung stößt, wie 
die Ausführung TRIEPELs zeigt, auf die größten Schwierigkeiten, 
indem eine Formel, die ihr Grenzen zieht, welche dem Gesetzgeber die 
erforderliche Bewegungsfreiheit lassen, zugleich aber diese Grenzen 
auch so klar bestimmt, daß die Feststellung einer Ermessensüber- 
schreitung sich sicher und einwandsfrei feststellen läßt, nicht zu 
finden ist ®. Daher muß es dabei sein Bewenden behalten, wie 
bisher auch fernerhin als politisches Postulat die Forderung zu 
erheben, daß der Gesetzgeber Verordnungsrechte nur in dem un- 
umgänglich nötigen Umfange austeile und sich nicht ohne be» 
sonderen Grund der Aufgabe, selbst das Recht zu setzen, entziehe. 
Wollte man aber de lege ferenda den Ausführungen TRIEPELSs 
nähertreten, so wäre es im Interesse der Rechtssicherheit und ein- 
heitlichen Handhabung des Verordnungsrechts dringend geboten, 
die Ueberprüfung der Frage, ob der Gesetzgeber bei Austeilung 
eines Verordnungsrechts die seiner Delegationsbefugnis verfassungs- 
86 Vgl. auch WITTMAYER a. a. O. S. 4521.
	        
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