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mäßig gesteckten Grenzen überschritten hat, einem obersten
Gerichtshof vorzubehalten, bei dem diese Ueberprüfung auch selb-
ständig durch Gerichte und Verwaltungsbehörden veranlaßt werden
könnte und dessen Entscheidung, wenn sie eine Grenzüberschreitung
feststellt, die Aufhebung der auf solcher beruhenden Verordnung
zur Folge haben müßte.
Der Träger des Verordnungsrechts ist nach der Intention
aller Verfassungen bei jeder Schaffung eines Rechtsverordnungs-
rechts vom Gesetzgeber besonders zu bestimmen, wie dies auch
in den Verfassungen selbst bereits geschehen ist, wo sie Verord-
nungsrechte austeilen. Als mögliche Träger des Verordnungs-
rechts im Reich kommen in Betracht die Reichsregierung, der
Reichskanzler, die einzelnen Reichsminister und andere Reichs-
behörden, ferner der Reichspräsident, der Reichsrat, die Länder
und obersten Landesbehörden. Dabei kann das mit dem Erlaß
der Verordnung betraute Organ wieder an die Zustimmung eines
anderen Organs gebunden sein wie besonders die Reichsregierung,
die einzelnen Minister oder der Reichspräsident an die Zustimmung
des Reichsrats, des Reichswirtschaftsrats oder eines Reichstags-
ausschusses oder mehrerer dieser Faktoren. In der Praxis ist
besonders häufig dem Reichsrat ein Zustimmungsrecht zu Ver-
ordnungen der Reichsregierung und einzelner Reichsminister bei-
gelegt, um den Ländern einen Einfluß auf das Verordnungsrecht
zu geben‘”. Wird die hiernach erforderliche Zustimmung dem
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97” Vgl. z. B. Ermächtigungen, in denen gebunden ist die Reichsregie-
rung an die Zustimmung des Reichsrats: RGBl. 1920 S. 26, 945, 969,
RGBl. 1922 Tl. I S. 278, 373, ein Einzelminister an die Zustimmung des
Reichsrats: RGBl. 1920 S. 352, 378, 416, 635, 816, 1614, RGBl. 1921 S. 916
RGBl. 1922 TI. I S. 9, 346, 350; der Reichspräsident an die Zustimmung
des Reichsrats; RGBl. 1920 S. 1191, 1494, 2031 (Verwaltungsverordnungen);
die Reichsregierung an die Zustimmung des Reichsrats und eines vom
Reichstage zu bestellenden Ausschusses: RGBl. 1920 S. 618, 1019; ein
Einzelminister an die Zustimmung eines vom Reichstag zu bestellenden
Ausschusses: RGBl. 1919 S. 1542 ($ 7); ein Einzelminister an die Zu-