Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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mäßig gesteckten Grenzen überschritten hat, einem obersten 
Gerichtshof vorzubehalten, bei dem diese Ueberprüfung auch selb- 
ständig durch Gerichte und Verwaltungsbehörden veranlaßt werden 
könnte und dessen Entscheidung, wenn sie eine Grenzüberschreitung 
feststellt, die Aufhebung der auf solcher beruhenden Verordnung 
zur Folge haben müßte. 
Der Träger des Verordnungsrechts ist nach der Intention 
aller Verfassungen bei jeder Schaffung eines Rechtsverordnungs- 
rechts vom Gesetzgeber besonders zu bestimmen, wie dies auch 
in den Verfassungen selbst bereits geschehen ist, wo sie Verord- 
nungsrechte austeilen. Als mögliche Träger des Verordnungs- 
rechts im Reich kommen in Betracht die Reichsregierung, der 
Reichskanzler, die einzelnen Reichsminister und andere Reichs- 
behörden, ferner der Reichspräsident, der Reichsrat, die Länder 
und obersten Landesbehörden. Dabei kann das mit dem Erlaß 
der Verordnung betraute Organ wieder an die Zustimmung eines 
anderen Organs gebunden sein wie besonders die Reichsregierung, 
die einzelnen Minister oder der Reichspräsident an die Zustimmung 
des Reichsrats, des Reichswirtschaftsrats oder eines Reichstags- 
ausschusses oder mehrerer dieser Faktoren. In der Praxis ist 
besonders häufig dem Reichsrat ein Zustimmungsrecht zu Ver- 
ordnungen der Reichsregierung und einzelner Reichsminister bei- 
gelegt, um den Ländern einen Einfluß auf das Verordnungsrecht 
zu geben‘”. Wird die hiernach erforderliche Zustimmung dem 
— 
97” Vgl. z. B. Ermächtigungen, in denen gebunden ist die Reichsregie- 
rung an die Zustimmung des Reichsrats: RGBl. 1920 S. 26, 945, 969, 
RGBl. 1922 Tl. I S. 278, 373, ein Einzelminister an die Zustimmung des 
Reichsrats: RGBl. 1920 S. 352, 378, 416, 635, 816, 1614, RGBl. 1921 S. 916 
RGBl. 1922 TI. I S. 9, 346, 350; der Reichspräsident an die Zustimmung 
des Reichsrats; RGBl. 1920 S. 1191, 1494, 2031 (Verwaltungsverordnungen); 
die Reichsregierung an die Zustimmung des Reichsrats und eines vom 
Reichstage zu bestellenden Ausschusses: RGBl. 1920 S. 618, 1019; ein 
Einzelminister an die Zustimmung eines vom Reichstag zu bestellenden 
Ausschusses: RGBl. 1919 S. 1542 ($ 7); ein Einzelminister an die Zu-
	        
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