Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

— 158 — 
Träger des Verordnungsrechts versagt, so kann er die von ihm 
beabsichtigte Verordnung nicht erlassen. Einen eigenen Rechts- 
behelf gegenüber ablehnendem Verhalten der Zustimmungsberech- 
tigten hat nur die Reichsregierung, indem sie vermöge des ihr 
eignenden Rechts der Gesetzesinitiative eine Gesetzesvorlage ein- 
bringen und so den Reichstag veranlassen kann, den Widerstand des 
Zustimmungsberechtigten im Wege der Gesetzgebung zu brechen. 
Der Einzelminister oder der Reichspräsident, dem ein von ihm 
unabhängiger Faktor die Zustimmung zum Erlaß einer Verordnung 
versagt, kann Gleiches nur erreichen, wenn er die Reichsregierung 
für eine entsprechende Gesetzesvorlage gewinnt (RVerf. Art. 68, 
57). Die Bindung des Trägers des Verordnungsrechts an die Zu- 
stimmung eines von ihm unabhängigen Dritten beschränkt natur- 
gemäß die Verantwortlichkeit jenes. Reichsregierung und Minister 
können daher, wenn sie für den Erlaß einer Verordnung an die 
Zustimmung des Reichsrats gebunden sind, dem Reichstag gegen- 
über parlamentarisch nur dafür verantwortlich gemacht werden, 
daß sie alles getan haben, die Einwilligung des Zustimmungs- 
berechtigten zu erhalten, nicht aber für den Nichterlaß der Ver- 
ordnung ®®. Nicht um eine Bindung der Verordnungsberechtigten 
an die Zustimmung einer anderen Stelle handelt es sich da, wo 
das Ermächtigungsgesetz vorschreibt, daß die Verordnung dem 
Reichstag zur Genehmigung vorzulegen ist und außer Kraft tritt 
oder außer Kraft zu setzen ist, wenn der Reichstag seine Genehmi- 
gung versagt oder die Aufhebung verlangt. Hier wird die Ver- 
ordnung von den Verordnungsberechtigten selbständig erlassen, 
ist nur in ihrer Geltung resolutiv bedingt. Ein Beispiel für diese 
Gestaltung des Verordnungsrechts, die sich in vorrevolutionären 
stimmung eines Reichstagsausschusses und des Reichsrats: RGBl. 1920 
S. 1787, RGBl. 1921 S. 915. 
s8 Preuss im Verfassungsausschuß der Nat.Vers., Protokolle 167; "vgl. 
auch WITTMAYER a. a. OÖ. S. 387 f.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.