Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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der ganz besonders untersuchungsbedürftige Fall eintreten, daß 
jemand z. B. eine von ihm nicht verfaßte Druckschrift, etwa ein 
Parteiflugblatt verbreitet und gleichzeitig dabei behauptet, er 
hege dieselbe Anschauung wie in der Druckschrift kundgegeben, 
also nicht ausschließlich das Werkzeug (Bote) zur Verbreitung 
einer fremden Ansicht abgeben will. — Ferner soll ausdrücklich 
hervorgehoben werden, daß lediglich die Meinungsäußerungs- 
freiheit gewährt werden soll; alles, was über den Begriff 
„Meinungsäußerung“ hinausgeht, z. B. ein unwürdiger Lebens- 
wandel, überhaupt ein ehrloses und unsittliches Verhalten, 
das sich nicht in Meinungsäußerung erschöpft und völlig darin 
aufgeht, fällt außerhalb des Rahmens des Art. 118 der Reichs- 
verfassung und ist der Würdigung der Dienstaufsicht nach Art. 11 
des bayer. Beamtengesetzes nicht entzogen. Z. B. wird das 
öffentliche Führen geschlechtlich unsittlicher Reden je nach 
Lage des Falls auch als Verhalten anzusehen sein, ganz ab- 
gesehen davon, daß es möglicherweise schon unter die Straf- 
gesetze ($ 183, $ 360 Ziff. 11 RStGB.) fällt ©. (Vgl. die Recht- 
sprechung des Reichsgerichts in Strafsachen III S. 273 und Ent- 
scheidungen in Strafsachen Bd. IV S. 130, wonach auch münd- 
liche Aeußerungen, z. B. das Singen unzüchtiger Lieder eine 
„Handlung“ darstellen kann, sich somit aus dem Gebiet der reinen 
Meinungsäußerung heraushebt). Ein solches Verfahren überschritte 
selbstverständlich den Rahmen der freien Meinungsäußerung, es 
müßte gesetzesvollzugsmäßig als „ Verhalten“ angesprochen werden. 
III. 
Ganz unstreitig gilt die Freiheit der Meinungsäußerung für 
das außeramtliche Wirken. Inwieweit übrigens hiebei das 
staatliche wie das eigene Ansehen des Beamten unmittelbar 
untergrabende Erscheinungen auftreten können, soll später be- 
° So schon im bisherigen Recht: vgl. Pırorty im Archiv Bd. 33 8. 39 IV 
u. 8.7.
	        
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