— 192 —
ordnungen, die dann im materiellen Sinne des Wortes Reichs-
recht sind *5, kann in der Weise erfolgen, daß einfach die Länder
oder bestimmte Landesbehörden ** zum Erlaß der Verordnung be-
rufen werden. Ersterenfalls hat das Landesstaatsrecht zu be-
stimmen, welche Stelle die Verordnung zu erlassen hat; es muß
die dem Lande zugewiesene Regelung aber jedenfalls im Wege
der Verordnung erfolgen, das Land ist nicht befugt, sie im Wege
der Landesgesetzgebung vorzunehmen, denn auch die Bestimmung
des Ermächtigungsgesetzes über die Form der landesrechtlichen
Regelung ist für die Länder bindend‘?”. Letzterenfalls hat allein
die vom Reichsgesetzgeber berufene Landesbehörde die Verord-
nung zu erlassen; sie kann daher landesgesetzlich nicht an die
Zustimmung einer anderen unabhängigen Stelle, die durch Ver-
weigerung ihrer Zustimmung den Erlaß der Verordnung hindern
könnte, gebunden werden. Auch kann die Ermächtigung der
S. 678, 686, 843, 1329, 1383, 1483, 1485, 1575, 1704. Daß der Reichspost-
minister auf Grund einer in Art. 88 Abs. 3 Satz 2 vorgesehenen Subdele-
gation gehandelt hat, ist nicht anzunehmen, da auf eine solche nicht Bezug
genommen ist, ihrem Vorhandensein auch der Umstand widersprechen
würde, daß die Verordnungen „mit Zustimmung des Reichsrats“ erlassen
sind.
+5 Hierüber besonders LABAND a. a. O. S. 94.
# Vgl. z. B. RG. v. 27. April 1920 (RGBl. S. 697) $$ 40, 41 „die obersten
Landesbehörden“; v. 12. Mai 1920 (das. S. 941) $ 18 „Landeszentralbe-
hörden‘“; v. 10. Mai 1920 (das. S. 962) $$ 31 ff.
4 Vgl. SEYDEL in Hirths Annalen des Deutschen Reiches. Jahrg. 1874
S. 1444, 1445; LABAND a. a. 0. S. 95 Anm. 1.
*# Die Bestimmung der preußischen Verfassung Art. 40 Abs. 4 dagegen,
daß das Staatsministerium vor Erlaß von Ausführungsvorschriften zu Reichs-
gesetzen den Staatsrat oder dessen zuständigen Ausschuß „zuhören“ hat,
ist zulässig, indem das Staatsministerium hier in seiner freien Entschließung
nicht durch einen anderen Faktor beschränkt wird. Vgl. auch ROTHENBÜCHER,
Die Stellung des Ministeriums nach bayerischem Verfassungsrechte, München
1922. S. 16. Daher ist z. B. gegenüber RV. Art. 48 Abs. 4, der die
Landesregierung ermächtigt, bei Gefahr im Verzug den Ausnahmezustand
zu verhängen, die Bestimmung der Oldenburgischen Verfassung Art. 12,
welche das Recht der Regierung zur Außerkraftsetzung von Grundrechten