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Länder eine beschränkte sein, indem sie, was den Inhalt der von
ihnen zu erlassenden Verordnung anlangt, an Normen gebunden
sein können, die von einem Reichsorgan, z. B. von der Reichs-
regierung aufzustellen sind?®, oder indem sie nur subsidiär zum
Erlaß einer Verordnung berufen sind, wenn die Reichsregierung
von einem ihr zugewiesenen Verordnungsrecht keinen Gebrauch
macht5°. Stets aber muß die Ermächtigung der Länder in einem
Reichsgesetz ausdrücklich ausgesprochen sein. Aus Art. 14 der
Reichsverfassung: „die Reichsgesetze werden durch die Landes-
behörden ausgeführt, ...* kann keine allgemeine Ermächtigung
der Landesbehörden zum Erlaß von Rechtsverordnungen zur Aus-
führung von Reichsgesetzen hergeleitet werden®!. Der Reichs-
gesetzgeber wollte mit diesem Artikel nicht den allgemeinen
Grundsatz, daß zum Erlaß von Rechtsverordnungen von Fall zu
Fall besondere Ermächtigung erforderlich ist, durchbrechen, son-
dern nur verfassungsmäßig die Verwaltungszuständigkeiten der
Länder grundsätzlich anerkennen, welche ihnen bereits nach der
Bismarkischen Reichsverfassung eigneten, nämlich Recht und Pflicht
zur Ausführung der Reichsgesetze tatsächliche Verwaltungshand-
lungen vorzunehmen, Verwaltungsverfügungen und, soweit nicht
die Reichsregierung „allgemeine Verwaltungsvorschriften“ erläßt°®,
Verwaltungsverordnungen zu erlassen.
Als mögliche Träger des Rechtsverordnungsrechts in den Län-
dern kommen in Betracht das Staatsministerrum als Kollegium,
und der Verhängung des Standrechtes von der Zustimmung des Landtages
abhängig macht, unzulässig.
* Vgl. LABAnD a. a. O. S. 95 Anm. 4.
50 Vırl.z.B.$ 18 desin vorstehender Anm. 46 gen. Reichsgesetzes v. 12. Mai
1920: „Die Reichsregierung erläßt mit Zustimmung des Reichsrats die Be-
stimmungen zur Ausführung dieses Gesetzes. Soweit dies nicht geschieht,
können dıe Bestimmungen von den Landeszentralbehörden erlassen wer-
den“. Aehnlich $ 31 des daselbst gen. Reichsgesetzes v. 10. Mai 1920.
1 Richtig PoETZScH a. a.0.S.64 Anm. 1 zu Art. 14 vgl. auch LABAND
a. a. OÖ. S. 95 Anm. 3.
52 Bismarckische RV, Art. 7 Abs. 1 Ziff, 2; neue RV. Art. 77.