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die einzelnen Fachminister, andere Behörden. Die Landesver-
fassungen haben zum Erlaß der Not- und der vereinzelt in
ihnen vorgesehenen Ausnahme-, Steuer- und Organisationsver-
ordnungen übereinstimmend das Staatsministerium berufen, den
Erlaß der Ausführungsverordnungen, soweit sie ihn überhaupt
regeln, bald dem Staatsministerium 5°, bald den einzelnen Ministern ®%
überwiesen. Wo die Verfassung über den Träger eines Verord-
nungsrechts nichts bestimmt, hat der Gesetzgeber ihn im Dele-
gationsgesetz frei zu bestimmen? WUnterläßt er dies, so muß im
Hinblick darauf, daß grundsätzlich jeder Minister die Geschäfte
seines Ministeriums selbständig zu besorgen hat, angenommen
werden, daß der zuständige Fachminister die Verordnung zu er-
lassen hat — unbeschadet des Rechts, das Gesamtministerium da,
wo es allgemein ermächtigt ist, auch zum Geschäftskreis eines
Fachministers gehörige Angelegenheiten an sich zu ziehen®®, von
53 So Thüringen $ 47 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2 („die Landesregierung
beschließt“): Hessen Art. 44 (jedoch kann die Geschäftsordnung des Mini-
steriums auch anderes vorsehen); Mecklenburg-Strelitz $ 19.
5 So Sachsen Art. 32; Mecklenburg-Schwerin 88 51, 54 Abs. 5.
55 Nur für Bayern muß eine Beschränkung des Gesetzgebers in der
Auswahl des Trägers des Verordnungsrechts gelegentlich der Delegation
angenommen werden: Indem $ 74 der bayerischen Verfassung bestimmt,
daß Rechtsvorschriften nur im Wege der Gesetzgebung, also nur vom
Landtage, erlassen werden können, $ 61 Ziff. 7 aber eine Ausnahme hiervon
nur dahin zuläßt, daß das Gesamtministerium oder die einzelnen Minister
zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigt werden können und $ 3 11
bestimmt, daß die dem Landtage zustehenden Rechte und Aufgaben nur
insoweit übertragbar sind als die Verfassung dies vorsieht — kann nach
der Verfassung anderen Stellen als den in $ 61 Ziff. 7 genannten im Wege
der einfachen Gesetzgebung ein Rechtsverordnungsrecht nicht übertragen
werden. Eine Auswirkung der vorgenannten Verfassungsbestimmungen,
an die der Verfassungsgesetzgeber allerdings kaum gedacht haben dürfte.
Vor dem Inkrafttreten der Verfassung durch einfache Gesetze begründete
Verordnungsrechte sind durch diese Bestimmungen gemäß $ 94 der Ver-
fassung nicht berührt worden.
56 Oldenburg $ 42 Abs. 3; Mecklenburg-Schwerin $ 54 Abs. 5; Bayern
8 61 Ziff. 2 Abs. 2 (dazu ROTHENBÜCHER a. a. O. S, 29, 32).