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gesetz nicht ein entgegenstehender Wille des Gesetzgebers erhellt
— unbedenklich, daß Einzelminister ihnen vom Gesetzgeber zu-
gewiesene Verordnungsrechte an ihnen untergeordnete Behörden
subdelegieren, während es unzulässig erscheint, daß die Reichs-
regierung oder das Gesamtministerium ihnen zugewiesene Verord-
nungsrechte einem einzelnen Reichs- bzw. Staatsminister subdele-
gieren °. Denn der Gesetzgeber, welcher der Reichsregierung oder
dem Staatsministerium als Kollegium ein Verordnungsrecht über-
trägt, will das Kollegium für die Ausübung dieses Rechtes parla-
mentarisch verantwortlich machen; dieses kann aber nicht zur
Verantwortung gezogen werden für eine auf Grund der Subdele-
gation vom Ressortminister allein erlassene Verordnung, indem
der Ressortminister der Reichsregierung bzw. dem Gesamtmini-
sterium nicht verwaltungsrechtlich untergeordnet ist. Dagegen
kann der Reichspräsident grundsätzlich ein ihm zugewiesenes Ver-
ordnungsrecht an den Reichskanzler bzw. den zuständigen Minister
subdelegieren °®, da dieser auch für die vom Reichspräsidenten
erlassene Verordnung dem Parlament verantwortlich ist ©.
Die Publikation der Rechtsverordnungen, über deren Not-
wendigkeit im Hinblick darauf, daß sie Rechtsnormen enthalten,
die jeden binden, den sie angehen, in Theorie wie Praxis Einig-
#8 Soll eine solche Subdelegation zulässig sein, so muß sie im Er-
mächtigungsgesetz anerkannt sein, wie dies z. B. in der thüringischen Verf.
S 47 Abs. 2 geschehen ist.
89 Dieser Ansicht offenbar auch das Reichsgericht im Urteil vom
5. Oktober 1921 (Entscheidungen in Strafsachen Bd. 56 S. 165), hält es
doch eine Uebertragung des dem Reichspräsidenten nach Art. 48 RVerf. zu-
stehenden Verordnungsrechts nur im Hinblick auf die „weitreichende Macht-
befugnis“, die dieses Verordnungsrecht gibt, nicht für zulässig; und selbst
hier soll nur eine „allgemeine* Uebertragung ausgeschlossen sein, der
Präsident soll selbst nur über die Notwendigkeit außerordentliche Ma&-
nahmen zu ergreifen und über Art und Richtung dieser bestimmen müssen,
die weitere Ausgestaltung der Maßnahmen jedoch dem zuständigen Minister
übertragen können.
6° Vgl. AnSCHÜTZ a. a. O. Anm. 1 zu Art. 50.