Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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keit besteht, ist nur in den Verfassungen Bayerns ($ 75), Badens 
($ 57 II) und Braunschweigs (Art. 38 (1)) ausdrücklich geregelt 
und zwar so, daß hier diese Verordnungen ebenso wie die formellen 
Gesetze in dem Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen 
sind®!. Die übrigen Landesverfassungen dagegen und auch die 
Reichsverfassung ordnen allein die Publikation der „Gesetze“ und 
lassen so für die alte Streitfrage Raum, ob diese Vorschriften 
auch für die Rechtsverordnungen als Gesetze in materiellem Sinne 
gelten. Dieselbe ist jedoch nach wie vor zu verneinen. Und 
zwar zunächst für die Verfassungen, welche die Verkündigung 
der „vom Landtag oder durch Volksentscheid“ beschlossenen Ge- 
setze ® regeln, denn daß durch diese und ähnliche Formulierungen 
nur formelle Gesetze getroffen werden, kann nicht bezweifelt wer- 
den. Sodann aber auch für die Verfassungen, welche einfach von 
der Verkündigung der „Gesetze“ sprechen, denn die Bestim- 
mungen, die sie über diese geben, sind überall den Vorschriften 
über den Weg der Gesetzgebung eingereiht, können sich also nur 
auf formelle Gesetze beziehen. Und dies gilt auch für die Reichs- 
verfassung und die preußische Verfassung, obgleich HATSCHEK 
im Hinblick auf sie bemerkt: „Heute ist vollends bei dem klaren 
Wortlaut der Verfassungen (Art. 71 RV.; Art. 61 II PV.) nicht 
daran zu zweifeln“ — nämlich „daß die Publikationen von Rechts- 
verordnungen in denjenigen Amtsblättern erfolgen muß, in welchen 
auch die Gesetze im formellen Sinne publiziert werden* — „die 
61 Diese landesrechtlichen Bestimmungen sind jedoch, wie das bayerische 
Gesamtministerium in einer Bekanntmachung v. 29. Oktober 1921 (Bayerisches 
Ges.- u. Vdg.-Bl. S. 545) richtig ausführt, nicht maßgebend für Verordnungen, 
die Landesbehörden auf Grund reichsgesetzlicher Ermächtigung erlassen; 
für diese kommen die Grundsätze über Bekanntmachung von Reichsver- 
ordnungen zur Anwendung. 
62 Für das vorrevolutionäre Staatsrecht z.B.: MEYER-AnScaUüTz (7) 8.673, 
woselbst in Anm, d Zusammenstellung der Literatur. 
68 Thüringen 8 29; Sachsen Art. 35, 39; Mecklenburg-Schwerin $5 44, 48 
und Strelitz 8 18. 
“ Z. B. Württemberg & 68. 
12*
	        
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