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handelt werden. Nicht so ganz klar liegen die Grenzen für die
freie Meinungsäußerung im Dienst, wobei man in erster Linie
an die Erledigung von Amtsgeschäften innerhalb oder außerhalb
der Amtsräume und unter Benützung amtlicher Einrichtungen
denken muß. Nach dem Wortlaut des Art. 118 I der Reichs-
verfassung ist ein Unterschied für die rechtliche Beurteilung der
freien Meinungsäußerung im Dienste und außerhalb des
Dienstes nicht vorgesehen. Aber dennoch wird man Verrichtungen
und Tätigkeiten, also Handlungen eines Beamten, auch wenn
darin eingeschlossen die Aeußerung der eigenen freien Meinung
sein sollte, abschichten und reinlich scheiden müssen von den
durch die Beamtenpflichten besonders gebotenen
HandlungenundUnterlassungen, dieunbeschadet
der Freiheit der Meinungsäußerung des Beamten
begriffllich zum unerläßlichen Inhalt des Beamtenverhältnisses ge-
hören’. Diesen Grundsatz erkennt zwischen den Zeilen auch die
erwähnte Erklärung der bayerischen Staatsregierung im Landtag
vom 3. Februar 1920 an. Darin wurde betont, daß unabhängig
von der Freiheit der Meinungsäußerung eine Außerachtlassung
der Amtspflichten möglich ist, und ausgeführt, daß es nach An-
schauung der bayerischen Staatsregierung zweifellos Pflicht der
Beamtenschaft ist, „innerhalb des Dienstes“ z. B. jede
parteipolitische Betätigung, namentlich jede parteipolitische Propa-
ganda zu unterlassen ......... „Der Grund dieser Ver-
pflichtung liege nicht nur in dem besonderenDienstver-
hältnis des Beamten zum Staat, sondern vor allem auch darin,
daß die schwersten Unzuträglichkeiten entstehen müßten und ins-
besondere die gemeinsame Arbeit der Beamtenschaft zum Besten
des Staatswohls erheblich gestört und in Frage gestellt würde,
wenn die politische Propaganda und zwar ohne Unterschied der
? So schon im bisherigen Recht (vgl, PıLoryY im Archiv Bd. 33 S. 19 ff.:
„Das innegehabte Amt darf weder unmittelbar noch mittelbar zu Schaden
kommen.“