Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

—- 0 — 
handelt werden. Nicht so ganz klar liegen die Grenzen für die 
freie Meinungsäußerung im Dienst, wobei man in erster Linie 
an die Erledigung von Amtsgeschäften innerhalb oder außerhalb 
der Amtsräume und unter Benützung amtlicher Einrichtungen 
denken muß. Nach dem Wortlaut des Art. 118 I der Reichs- 
verfassung ist ein Unterschied für die rechtliche Beurteilung der 
freien Meinungsäußerung im Dienste und außerhalb des 
Dienstes nicht vorgesehen. Aber dennoch wird man Verrichtungen 
und Tätigkeiten, also Handlungen eines Beamten, auch wenn 
darin eingeschlossen die Aeußerung der eigenen freien Meinung 
sein sollte, abschichten und reinlich scheiden müssen von den 
durch die Beamtenpflichten besonders gebotenen 
HandlungenundUnterlassungen, dieunbeschadet 
der Freiheit der Meinungsäußerung des Beamten 
begriffllich zum unerläßlichen Inhalt des Beamtenverhältnisses ge- 
hören’. Diesen Grundsatz erkennt zwischen den Zeilen auch die 
erwähnte Erklärung der bayerischen Staatsregierung im Landtag 
vom 3. Februar 1920 an. Darin wurde betont, daß unabhängig 
von der Freiheit der Meinungsäußerung eine Außerachtlassung 
der Amtspflichten möglich ist, und ausgeführt, daß es nach An- 
schauung der bayerischen Staatsregierung zweifellos Pflicht der 
Beamtenschaft ist, „innerhalb des Dienstes“ z. B. jede 
parteipolitische Betätigung, namentlich jede parteipolitische Propa- 
ganda zu unterlassen ......... „Der Grund dieser Ver- 
pflichtung liege nicht nur in dem besonderenDienstver- 
hältnis des Beamten zum Staat, sondern vor allem auch darin, 
daß die schwersten Unzuträglichkeiten entstehen müßten und ins- 
besondere die gemeinsame Arbeit der Beamtenschaft zum Besten 
des Staatswohls erheblich gestört und in Frage gestellt würde, 
wenn die politische Propaganda und zwar ohne Unterschied der 
? So schon im bisherigen Recht (vgl, PıLoryY im Archiv Bd. 33 S. 19 ff.: 
„Das innegehabte Amt darf weder unmittelbar noch mittelbar zu Schaden 
kommen.“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.