Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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schweigende Ermächtigung an den Verordnungsträger, über die 
Verkündigungsart zu befinden, muß stets angenommen werden, 
wenn über sie das Ermächtigungsgesetz nichts bestimmt, indem 
die Verkündigung mit der Wirkung der Gemeinverbindlichkeit 
eine Existenzbedingung jeder Rechtsverordnung ist. Daß gegen 
die hier vertretene Auffassung sich vom praktischen Standpunkte 
aus Bedenken geltend machen lassen, indem, wenn der Träger 
des Verordnungsrechts den Ort der Verkündung seiner Verord- 
nungen frei bestimmen und mit den Publikationsorganen auch 
beliebig wechseln kann, die Rechtsuntertanen nicht in der Lage 
sind, sich mit Sicherheit über das geltende Verordnungsrecht zu 
orientieren, ist nicht in Abrede zu stellen. Allein diese Erwä- 
gungen kommen doch nur de lege ferenda in Betracht und lassen 
es im Interesse der Rechtssicherheit notwendig erscheinen, daß 
die Verkündigung der Rechtsverordnungen im Reich und in den 
Ländern gesetzlich geregelt wird; sie können aber nicht für die 
Auslegung der lex lata maßgebend sein. 
Ebenso wie die Verfassungsvorschriften über die Verkündi- 
gung gelten auch die über das Inkrafttreten der Gesetze nicht 
der Natur der Sache nach für die Reehtsverordnungen. Ist über 
das Inkrafttreten dieser nicht ausdrücklich in der Verfassung ”® 
oder dem Ermächtigungsgesetz etwas bestimmt, so hat der Träger 
des Verordnungsrechts frei darüber zu befinden, wann die von ihm 
erlassene Verordnung in Kraft treten soll; unterläßt er es, hierüber 
Bestimmung zu treffen, so tritt die Verordnung mit dem Tage ihrer 
Publikation in Kraft, d.h. mit dem Tage, an dem das Blatt, welches als 
Publikationsorgan dient, ausgegeben wird oder an dem der öffentliche 
Anschlag oder die öffentliche Verlesung der Verordnung stattfindet *!. 
” Eine solche Bestimmung enthalten die Verfassungen Badens ($ 57 
Abs. 3) und Braunschweigs (Art. 38 Abs. 2), nach denen die Verordnungen 
des Staatsministeriums ebenso wie die formellen Gesetze zu verkündigen sind. 
?ı Ebenso das oben Anm. 65 gen. Urteil des Reichsgerichts v. 29. Okto- 
ber 1920; vgl. auch das Urteil v, 15. Juni 1921 (Juristische Wochenschrift 
Jahrg. 50 S. 1308). 
 
	        
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