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gesetze den Landesbehörden zusteht.“ Es ist bereits oben (Anm. 1)
festgestellt, daß dieser Artikel sich nur auf Verwaltungsverord-
nungen bezieht, indem nachweisbar der Ausdruck „Verwaltungs-
vorschriften* gleichbedeutend mit dem Ausdruck „Verwaltungs-
verordnungen“ gebraucht werden sollte. Das Wort „allgemeine“
vor „Verwaltungsvorschriften* hat nur den Sinn klarzustellen,
daß es sich hier lediglich um Verordnungen im technischen Sinn,
nicht um Regelungen im einzelnen Falle, „ Verfügungen“ im tech-
nischen Sinn, handelt, die auch als Verwaltungsvorschriften (aber
als individuelle) angesprochen werden können”? In dieser Be-
——
”? Dem Ausdruck „allgemeine“ ist also ebenso wie dem Ausdruck
„ Verwaltungsvorschriften® dieselbe Bedeutung beizulegen, die ihnen früher
richtiger Ansicht (vertreten besonders von LABAND a. a. O. Bd. 1 S. 234;
SEYDEL, Kommentar z. RV. (2), S. 141) nach in Art. 7 Ziff. 2 der Reichs-
verfassung von 1871 eignete, aus dem die Formulierung „allgemeine Ver-
waltungsvorschriften® auch offensichtlich übernommen ist. Wenn ANSCHÜTZ
zu dem Worte „allgemeinen® a. a. O. S. 140 Anm. 3 bemerkt, es bedeute,
„daß es — soweit die Ausführung des betreffenden Reichsgesetzes den
Ländern zusteht — den Landesregierungen erlaubt ist, die von der RReg.
erlassenen Verwaltungsvorschriften, soweit sie einer Spezialisierung (Detail-
lierung) fähig und bedürftig sind, durch entsprechende weitere Vorschriften
„Dienstanweisungen, die nur innerhalb der Beamtenhierarchie Geltung haben“
(KAuL, Prot.a. a. O.), zu ergänzen® — so steht es außer Zweifel, daß die
Landesregierungen die hier für sie in Anspruch genommenen Befugnisse
haben. Sie ergeben sich aus der ihnen obliegenden Pflicht, für die Durch-
führung der von der Reichsregierung erlassenen Verwaltungsvorschriften
zu sorgen. Für die Annahme AnscHÜrtz'’ aber, daß der Reichsgesetzgeber
diese Befugnisse hier hat anerkennen wollen, fehlt es an jedem Anhalts-
punkt, insbesondere ist ein solcher nicht in den angezogenen Ausführungen
KAnıs zu finden, die dieser im Verfassungsausschuß der Nationalversanım-
lung (Prot. S. 167) in der ersten Lesung zu den Entwurfsbestimmungen
machte, aus denen dann in der zweiten Lesung nach mannigfachen Um-
änderungen der heutige Art. 77 entstanden ist (vgl. oben Anm. 1). Aller-
dings sagt Kant: Man muß „innerhalb des Begriffs der Verwaltungs-
verordnungen zwischen allgemeinen und speziellen unterscheiden. Spezielle
Verwaltungsverordnungen sind nur solche, die nur das Verhältnis zwischen
dem Vorgesetzten und dem Untergebenen regeln, also Dienstanweisungen,
die nur innerhalb der Beamtenhierarchie Geltung haben.“ Allein auf diese
Ausführungen KAHLs ist niemand weiter eingegangen, und es ist daher