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hebliche Bedenken gegen diese Argumentation aus, indem in den
Verhandlungen des Verfassungsausschusses über den heutigen
Art. 77 (2) des Entwurfs von dem damaligen Reichsminister
PREUSS, ohne Widerspruch zu finden, wiederholt betont wurde,
daß durch Art. 77 das der Reichsregierung in Art. 15 (14 des
Entwurfs) zugewiesene Verordnungsrecht nicht beschränkt werden
dürfte, und schließlich auch eine Formulierung des Art. 77 an-
genommen wurde, die nach PREUSS’ Ansicht auch für die Reichs-
regierung annehmbar war, da sie das Verordnungsrecht dieser in
den Materien des Art. 15 nicht beschränkt®?. Für die Auslegung
des Art. 15, welche diesen Vorgängen im Verfassungsausschuß
Rechnung trägt, spricht aber auch der Auslegungsgrundsatz, daß
jede Bestimmung eines Gesetzes möglichst so auszulegen ist, daß
sie eine selbständige Bedeutung hat; denn es ist nicht anzunehmen,
daß der Gesetzgeber sich wiederholt oder etwas selbstverständ-
liches bestimmt. Dies aber müßte angenommen werden, wenn
man dafür hält, daß auch die Anweisungen des Art. 15 der all-
gemeinen Regel"des Art. 77 unterfallen. Denn dann hat Art. 15
Abs. 2 Satz 1 keine selbständige Bedeutung: Anweisungen i. 8.
des Art. 15 kann die Reichsregierung mit Zustimmung des Reichs-
rats schon auf Grund der allgemeinen Bestimmung des Art. 77
erlassen. Eine solche eignet ihm nur, wenn man annimmt, daß
das in ihm der Reichsregierung zugewiesene Verordnungsrecht
nicht der Beschränkung des Art. 77 unterfällt und Art. 15 Abs. 2
Satz 1 eine lex specialis gegenüber Art. 77 ist.
Tritt man nun aber diesem Verständnis des Art. 15 im Verhält-
nis zu Art. 77 bei und verlangt für den Erlaß der in jenem vorgesehenen
Anweisungen nicht die Zustimmung des Reichsrates®®, so erhebt
8? Vgl. die Protokolle des Verfassungsausschusses S. 168r, 169 r, 170
(Annahme des Antrages KocH-KATZENSTEIN).
88 Ebenso ANSCHÜTZ a. a. O. Anm. 4 zu Art. 77 S. 53 besonders mit
Berufung auf die Protokolle des Verfassungsausschusses der Nat.Vere.
(vorangehende Anm.), dem WITTMAYER a.2. O.S. 238 ff. (aber auch S$. 385